Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Die Publikation hat eine andere und deshalb in anderem Zu- 
sammenhange zu besprechende Bedeutung. 
So bleibt nur noch übrig zu prüfen: hat das Reich völker- 
rechtliche Sätze dort verwerthet, wo es die Beziehungen der 
Gliedstaaten unter einander gesetzgeberisch geregelt hat? 
Auch hier drängt sich sofort die Vorfrage auf, ob etwa die 
gegenseitigen Verkehrsbeziehungen der deutschen Einzelstaaten 
nicht nur von Reichs-, sondern auch von Völkerrecht be- 
herrscht werden, ob für sie in dieser Hinsicht noch Sätze des 
reinen Völkerrechts in Geltung sind, die dann sorgfältig von 
reichsrechtlichen, dem Völkerrechte entnommenen Rechts- 
regeln zu scheiden wären. Diese Frage ist nun, anders als die 
oben für die Beziehungen zwischen Reich und Gliedstaat ge- 
stellte, zu bejahen. 
Die Normen, die ich im Auge habe, würden vor Allem Er- 
wähnung verdienen im Anschlusse an die viel behandelte Unter- 
suchung, ob und inwieweit den Gliedstaaten das Recht zum Ver- 
tragsschlusse mit auswärtigen Staaten und untereinander verblieben 
sei. Doch beschränkt man sich hier gewöhnlich auf die Erörte- 
rung der staatsrechtlichen Kompetenzfrage; nur selten werden 
die Regeln, die für diese Vertragschliessung bestimmend sind, 
beachtet und beim richtigen Namen genannt. Zudem ist die Ein- 
gehung von Verträgen als solche nur ein, wenn auch sehr wich- 
tiger Theil von dem, was hier in Frage kommt. 
Gehen wir aber einmal von diesem Punkte aus, und lassen wir 
das Verhältniss der Gliedstaaten zum nichtdeutschen Auslande, 
das uns an dieser Stelle nicht interessirt!), bei Seite. 
Es ist allgemein anerkannt, dass die deutschen Einzelstaaten 
die Befugniss zur Vertragschliessung genau in demselben Um- 
fange besitzen, wie sie zur Ausübung der Staatsgewalt in Gesetz- 
gebung und Vollziehung unter und neben dem Reiche kompetent 
sind. Sie sind nicht in der Lage, Vereinbarungen unter einander 
einzugehen auf den Gebieten, auf denen dem Reiche eine aus- 
schliessliche Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung zu- 
kommt, oder im Bereiche der „fakultativen“ Reichsgesetzgebungs- 
1) S. aber unten $ 9 unter II: 8 11 unter I u. 6.
	        
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