Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lungspolitischen  Verhältnis  zum  anderen  Lande.  Die  Bankenabkommen ­
  sehen  eine  Gesamtverrechnung  über  die  beiderseitigen  Notenbanken
vor.  Die  staatlichen  Zahlungsabkommen  wurden  auf  Grund
des  am  21.  September  1934  in  Kraft  getretenen  Neuen  Planes  ersetzt
durch  V  e  r  r  e  ch  n  u  n  g  s  a  b  k  o  m  m  e  n,  die  bezwecken,  Deutschland  einen
Devisenüberschuß,  d.  h.  mehr  Ausfuhr  als  Einfuhr,  zu  sichern.  Die  mit
jeder  Form  des  Clearing  naturnotwendig  verbundene  Verbürokratisierung
  des  Außenhandels  wirkt  um  so  stärker,  je  weniger  der
Markt  des  devisenschwachen  Landes  für  den  Absatz  seiner  Clearingpartner
entbehrt  werden  kann.
Da  es  auch  im  Interesse  der  ausländischen  Gläubiger  liegt,  wenn  bei
einem  unzureichenden  Devisenvorrat  die  Zahlungen  ins  Ausland  auf  das
wirtschaftlich  mögliche  Maß  beschränkt  werden,  erklärten  sich  im  Jahre
1931  die  Banken  von  Gläubigerländern  damit  einverstanden,  daß  ihre
Forderungen  an  deutsche  Banken,  sowie  an  Industrie-  und  Handelsfirmen
gestundet  werden.  Dieses  Stillhalte-  Abkommen  war  als  Provisorium
gedacht  und  lief  daher  bereits  am  29.  Februar  1932  ab.  Daran  schlossen  sich
die  „Deutschen  Kreditabkommen",  die  regelmäßig  12  Monate  jvom  1.  März
bis  Ende  Februar  des  folgenden  Jahres)  Geltung  haben;  das  letzte  (7.)
Abkommen  läuft  also  bis  zum  28.  Februar  1938.  Die  Abkommen  umfassen
„alle  Akzeptkredite,  Zeitgelder,  Barvorschüsse  und  jede  sonstige,  auf  besonderer ­
  Vereinbarung  beruhende  Form  der  Verschuldung  in  einer  anderen
Währung  als  Reichsmark".  Durch  Rückzahlungen  und  Entwertung  fremder
Valuten  ist  der  Gesamtbetrag  der  deutschen  kurzfristigen  Auslandsschuld
von  6,3  auf  rund  1  Milliarde  RM  vermindert  worden,  zum  großen  Teil
im  Wege  der  Umwandlung  in  R  e  g  i  st  e  r  m  a  r  k  guthaben  für  Reisezwecke.
Die  Gläubiger  haben  das  Recht,  bestimmte  Teile  ihrer  Forderungen  aufzukündigen.
  So  können  sie  z.  B.  von  einem  Bankschuldner  für  einen  Barkredit
bis  zu  12i/ 2  °/°,  für  einen  Akzeptkredit  bis  zu  »/„  innerhalb  von  3  Monaten
abrufen.  Die  zur  Rückzahlung  gekündigten  Kreditbeträge  werden  bei  einer  unter
der  Verwaltung  der  Reichsbank  stehenden  Treuhandgcsellschaft  registriert  —
daher  der  Name  R  e  g  i  st  e  r  m  a  r  k.  Die  i.  I.  1933  geschaffene  Registermark
entsteht  also  durch  Abruf  der  unter  die  Stillhalteabkommen  fallenden  Kredite
seitens  des  ausländischen  Gläubigers.
Die  besonderen  Verhältnisse  Deutschlands  lassen  es,  wie  auch  der  Verwaltungsbericht ­
  der  Reichsbank  für  1936  hervorhebt,  nicht  zu,  die  dem
Schutz  der  deutschen  Währung  dienende  Devisenbewirtschaftung  aufzugeben,
            
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