Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Police  (die  Bank  läßt  sich  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsverträge  abtreten),
  Ursprungsattest,  Gewichtsspezifikation,  Faktura  usw.
Das  Konnossement  bietet  ein  bequemes,  allerdings  (infolge  der  Fäl»
schuugsmöglichkeit)  nicht  ganz  gefahrloses  Sicherungsmittel  für  Bankkredite. ­
  Damit  sich  die  Bank  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  durch  ihre
Auftraggeber  an  das  Pfand  halten  kann,  werden  in  den  allgemeinen  Geschäftsbedingungen ­
  oder  in  besonderem  Vertrage  (General  Letter  of  Hypothecation)
  diesbezügliche  Vereinbarungen  getroffen.
Beim  Handel  mit  Übersee  begnügt  sich  der  Verkäufer  oft  nicht  mit  dem
Akzept  des  Käufers,  da  es,  weil  die  Firma  in  Übersee  unbekannt,  meist
schlecht  verwertbar  ist,  sondern  er  fordert  einen  stärkeren  Träger  des
Kredits,  er  verlangt  das  Akzept  einer  bekannten  Bank.  Der
Käufer  ermächtigt  den  Verkäufer,  auf  seine  (des  Käufers)  Bank  zu  ziehen
und  beauftragt  diese,  den  Wechsel  bei  Vorlegung  mit  ihrem  Akzept  zu  versehen. ­
  Das  Akzept  des  Käufers  wird  also  durch  das  der  Bank  ersetzt.  Indem
diese,  gedeckt  durch  Verpfändung  der  Waren,  für  die  der  Wechsel  gegeben
ist,  ihre  Unterschrift  (Akzept)  auf  den  Wechsel  setzt,  gibt  sie  einen  Rem  -
b  o  u  r  s  k  r  e  d  i  t  (se  rembourser  —  sich  bezahlt  machen).
Das  Remboursgeschäft*)  bei  Finanzierung  von  Wareneinfuhren
wickelt  sich  etwa  in  folgender  Form  ab:  Eine,  sagen  wir,  Bremer  Firma,  die
große  Posten  Wolle  einführt  und  die  Ware  sofort  nach  der  Verladung  bezahlen ­
  muß,  ist  genötigt,  Bankkredit  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Dresdner
Bank,  nehmen  wir  an,  ist  bereit,  das  Geschäft  durch  Eröffnung  eines  Trassierungskredits ­
  (Remboursaccreditiv)  zu  finanzieren.  Der  Importeur  beauftragt ­
  dann  den  Verkäufer  der  Baumwolle  (oder  dessen  Bank),  auf  die
Dresdner  Bank  in  Höhe  der  Rechnung  einen  Wechsel  zu  ziehen  2 ).  Die  Bank
akzeptiert  den  Wechsel  gegen  Aushändigung  der  Konnossemente,  die  besagen,
daß  Waren  in  der  im  Dokument  näher  bezeichneten  Art  verschifft  sind,
lieferungsversprechen  (Verpflichtungsschein  nach  §  363  HGB.).  Das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Ladung  ist  mit  dem  Konnossement  verknüpft.  Der  Schiffer
ist  berechtigt,  gegen  ein  ordnungsmäßig  giriertes  Konnossement  die  Ware  auszuhändigen. ­

!)  Siehe  auch  den  Aufsatz  von  Waldemar  Müller,  Organisation  des
Kredit-  und  Zahlungsverkehrs,  Bank-Archiv  VIII,  8.
3)  Legt  sich  die  Bank  gegenüber  dem  Verkäufer  der  Ware  bis  zu  einer  bestimmten ­
  Summe  hinsichtlich  ihres  Akzeptes  fest,  so  spricht  man  von  einem  bestätigten
  Akzeptkredit  (eooSrmsck  ereäit).
            
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