Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  im  Jahre  1908  vom  Centralverbande  des  Deutschen  Bank-  und
Bankiergewerbes  geschaffene  „Scheckvereinigung"  legt  ihren  Mitgliedern
  die  Verpflichtung  auf,  den  Betrag  eines  auf  sie  selbst
gezogenen  Schecks,  nur  unter  Abzug  des  Portos  für  die  Benachrichtigung, ­
  zu  überweisen,  sofern  die  Einsendung  durch  ein  an  dem  Abkommen ­
  beteiligtes  Bankhaus  erfolgt  und  nur  glatte  Überweisung  durch
Reichsbank-Girokonto  zu  geschehen  hat.
Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks,  die  in  deutscher  Währung  und  an
einem  Bankplatz  zahlbar  sind,  nimmt  auch  jede  Reichsb  ankan  st  alt
von  Personen,  die  zu  ihrem  Geschäftsbezirk  gehören,  zum  Einzug.  Die
Gebühr  ist  gewöhnlich  höher  als  bei  den  anderen  Banken.
Papiere  unter  1000  RM,  lautend  auf  kleine  Orte,  an  denen  sich  keine  Bank
befindet,  werden  in  der  Regel  am  vorteilhaftesten  durch  Postauftrag  eingezogen. ­
  Der  Postauftrag  ist  unter  „Einschreiben"  an  die  Postanstalt  des  zur
Zahlung  Verpflichteten  zu  übersenden,  mit  einer  Gebühr  wie  für  eiyen  Einschreibebrief ­
  von  gleichem  Gewicht  nebst  einer  Vorzeigegebühr  von  0,20  RM
freizumachen  und  mit  der  Aufschrift
Postauftrag  nach  (Namen  der  Postanstalt)
zu  versehen.  Mehrere  Wechsel,  Schecks  usw.  können  dabei  durch  einen  Postauftrag
  eingezogen  werden,  sofern  der  Gesamtbetrag  von  demselben  Zahlungsverpflichteten ­
  gleichzeitig  einzuziehen  ist  und  1000  RM  nicht  übersteigt.
Der  eingezogene  Betrag  wird  abzüglich  der  Postanweisungs-  (Zählkarten-)  Gebühr ­
  an  den  Auftraggeber  gesandt.  Für  die  Postauftragssendung  haftet  die  Postverwaltung ­
  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag
wie  für  einen  auf  Postanweisung  eingezahlten  Betrag.  Auch  die  Protestaufnahme
nicht  bezahlter  Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks  läßt  die  Post  durch  einen
Postbeamten  oder  eine  Person,  der  sie  die  Aufnahme  von  Protesten  übertragen
hat,  vornehmen,  falls  auf  der  Rückseite  des  Postformulars  der  Vermerk  „Sofort
zum  Protest"  sich  befindet  (Protestgebühr  bei  Postaufträgen  1  RM).
Neben  Reichsbank,  Post  und  Kreditbanken  (besonders  entwickelt: ­
  der  Berliner  Eil-Avis-  und  der  Hamburger  Giroverkehr)
pflegen  den  Giroverkehr  in  weitgehender  Weise  die  Sparkassen  und
Kommunalbanken  (durch  die  Girozentralen)  und  die  Genossenschaften ­
  (Deutscher  Genossenschaftsring  und  Genossenschaftlicher  Giroverband)*).
i)  Die  Technik  des  Spargiro  -  und  des  genossenschaftlichen
Giroverkehrs  habe  ich  dargestellt  im  „Buch  des  Kaufmanns",  7.  Aufl.
II.  Band  S.  361—370,  im  Bankgeschäft,  I.  Band,  S.  176  ff.  und  im  „Verkehr
mit  der  Bank"  (Stuttgart  1935)  S.  133  ff.
            
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