292
Die im Jahre 1908 vom Centralverbande des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes geschaffene „Scheckvereinigung" legt ihren Mitgliedern
die Verpflichtung auf, den Betrag eines auf sie selbst
gezogenen Schecks, nur unter Abzug des Portos für die Benachrichtigung,
zu überweisen, sofern die Einsendung durch ein an dem Abkommen
beteiligtes Bankhaus erfolgt und nur glatte Überweisung durch
Reichsbank-Girokonto zu geschehen hat.
Wechsel, Anweisungen und Schecks, die in deutscher Währung und an
einem Bankplatz zahlbar sind, nimmt auch jede Reichsb ankan st alt
von Personen, die zu ihrem Geschäftsbezirk gehören, zum Einzug. Die
Gebühr ist gewöhnlich höher als bei den anderen Banken.
Papiere unter 1000 RM, lautend auf kleine Orte, an denen sich keine Bank
befindet, werden in der Regel am vorteilhaftesten durch Postauftrag eingezogen.
Der Postauftrag ist unter „Einschreiben" an die Postanstalt des zur
Zahlung Verpflichteten zu übersenden, mit einer Gebühr wie für eiyen Einschreibebrief
von gleichem Gewicht nebst einer Vorzeigegebühr von 0,20 RM
freizumachen und mit der Aufschrift
Postauftrag nach (Namen der Postanstalt)
zu versehen. Mehrere Wechsel, Schecks usw. können dabei durch einen Postauftrag
eingezogen werden, sofern der Gesamtbetrag von demselben Zahlungsverpflichteten
gleichzeitig einzuziehen ist und 1000 RM nicht übersteigt.
Der eingezogene Betrag wird abzüglich der Postanweisungs- (Zählkarten-) Gebühr
an den Auftraggeber gesandt. Für die Postauftragssendung haftet die Postverwaltung
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag
wie für einen auf Postanweisung eingezahlten Betrag. Auch die Protestaufnahme
nicht bezahlter Wechsel, Anweisungen und Schecks läßt die Post durch einen
Postbeamten oder eine Person, der sie die Aufnahme von Protesten übertragen
hat, vornehmen, falls auf der Rückseite des Postformulars der Vermerk „Sofort
zum Protest" sich befindet (Protestgebühr bei Postaufträgen 1 RM).
Neben Reichsbank, Post und Kreditbanken (besonders entwickelt:
der Berliner Eil-Avis- und der Hamburger Giroverkehr)
pflegen den Giroverkehr in weitgehender Weise die Sparkassen und
Kommunalbanken (durch die Girozentralen) und die Genossenschaften
(Deutscher Genossenschaftsring und Genossenschaftlicher Giroverband)*).
i) Die Technik des Spargiro - und des genossenschaftlichen
Giroverkehrs habe ich dargestellt im „Buch des Kaufmanns", 7. Aufl.
II. Band S. 361—370, im Bankgeschäft, I. Band, S. 176 ff. und im „Verkehr
mit der Bank" (Stuttgart 1935) S. 133 ff.