Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anlage  4.
Berlin,  den  193
sind  aus  Stück  Eilavisen  gutzuschreiben:
RM
Obigen  Betrag  haben  wir  heute  durch  die  Abrechnung  erhalten.
(Firmenstempel)

10.  Den  Platz-Eilavisen  können  Ouittungsentwürfe  in  ein-  oder  mehrfacher ­
  Ausfertigung  beigefügt  werden.  Diese  sind  nach  Vollziehung  in  verschlossenem ­
  Briefumschlag  sofort  der  überweisenden  Stelle  zurückzusenden.
11.  Die  beteiligten  Firmen  sollen  nach  Möglichkeit  etwa  fehlgeleitete  Platz-Eilavise
  ohne  Verzug  den  richtigen  Empfängern  zustellen.
12.  Der  eigentliche  Zahlungsausgleich  erfolgt  durch  die  Abrech ­
  n  u  n  g  s  st  e  l  l  e.  Um  die  Gesamtabschlußrechnung  nicht  zu  verzögern,
beginnt  die  Abstimmung  des  Platz-Eilavisverkehrs  bereits  um  Vil4  (Sonnabends ­
  um  3 /43).
13.  Der  Abrechnungsvertreter  bringt  von  Hause  ein  besonderes  Blatt  mit,  auf
dessen  rechter  Seite  bereits  die  Gesamtstückzahl  und  die  Gesamtsumme  der
an  jedes  einzelne  Mitglied  gesandten  Platz-Eilavise  verzeichnet  sind.  Addition ­
  und  Abstimmung  dieser  Seite  hat  auch  bereits  zu  Hause  stattgefunden.
Dann  verteilt  der  Abrechnungsvertreter  an  jedes  der  anderen  Mitglieder
Vordrucke  mit  Durchschlag,  die  Gesamt-Stückzahl  und  -Betrag  der  Avisierung ­
  an  das  betreffende  Mitglied  enthalten  (gleichlautend  mit  der  rechten
Seite  seines  Blattes).  Der  Durchschlag  wird  quittiert  zurückgegeben.  Die
Beträge  aller  empfangenen  Vordrucke  werden  nunmehr  auf  der  linken  Seite
des  Blattes  eingesetzt  und  addiert.  Das  Blatt  wird  dann  dem  Vorsteher
der  Abrechnungsstelle  übergeben.  Dieser  trägt  die  Soll-  und  Habensummen
  jedes  Mitgliedes  in  das  Bilanzblatt  ein,  dessen  beide  Seiten  übereinstimmen
  müssen,  bescheinigt  die  Übereinstimmung  beider  Seitensummen
jedes  Teilnehmers  mit  dem  Bilanzblatt  und  gibt  den  Vordruck  zurück.
Dann  setzt  jeder  Abrechnungsvertreter  beide  Seitensummen  in  sein  Schlußabrechnungsblatt.

2.  Münrwechsel-  (Dalulen-)  Geschäft  und  der  Handel  mit  Edelmetallen
Ausländische  Münzen,  Papiergeld  und  Banknoten  des  Auslandes,  sowie
die  in  fremder  Währung  ausgestellten  Zinsscheine  ausländischer  Effekten
heißen  Valuten  oder  Sorten.  Im  engeren  Sinn  sind  Sorten  nur
ausländische  Münzen,  die  den  Banknoten  gegenübergestellt  werden.

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