Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

T 
Entsprechend erfolgte die Verwendung überschüssiger Noten usw. 
So sandten z. B. die Banken in Ostdeutschland häufig größere Beträge 
polnischer Noten nach Posen, zur Gutschrift auf ihre Zloty-Konten. Am 
Platze selbst, und auch an der Berliner Börse, würden die Noten schlechter 
zu verwerten sein, wenn zeitweise dem Angebot keine entsprechende Nach- 
frage gegenübersteht. 
Der Börsen- oder Marktwert der Münzen ist nicht identisch mit 
dem P a r i t ä t s w e r t, der sich auf Grund der Ausmünzungsverhältnisse 
ergibt. 
Bei Berechnung der Umsatz- und Wechselsteuer von Werten, die auf auslän 
dische Währung lauten, werden feste Umrechnungssätzc zugrunde gelegt. 
Den Edelmetallhandel, der große Kapitalien erfordert, betrieben 
in Deutschland zu Arbitragezwecken nur wenig Bankfirmen. Gold und 
Silber kommen gewöhnlich in Barren sfranz.: barrso oder Imgote, englisch: 
bars oder bullion 1 ), d. h. in einer den Ziegeln ähnlichen Form in den 
Handel. Die Barren haben, wenn sie amerikanischen Ursprungs sind, eine 
vierkantige Form, wenn sie englischen Ursprungs sind, die Gestalt eines 
kleinen Sarges. Goldbarren wiegen gewöhnlich 204 oder 400 englische 
Troy-Unzen, das sind 6,345 bzw. 12,440 kg. Die Silberbarren haben ein 
Gewicht von etwa 1050 Unzen — 31,265 kg. Die Barren bestehen nicht 
aus reinem Gold oder Silber, sondern haben, in ungleichen Mengen, Bei 
mischungen von anderen Metallen, gewöhnlich von Kupfer. 
Der Metallschatz der großen Notenbanken besteht zum großen 
Teil aus Goldbarren. 8 31 des deutschen Bankgesetzes sieht für Einlösung der 
Noten der Reichsbank auch Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000 
und nicht mehr als 3b 000 RM vor. (Diese entsprechen den am Londoner Gold- 
markt gebräuchlichen Barren von 12,44 kg.) 
Haupt k ä u f e r für G o l d ist in Deutschland die Reichsbank. Nach § 22 
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ist sie verpflichtet, Barrengold zum 
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutau 
schen. Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes 
vom 9. Juli 1873, das das freie Prägerecht für Goldmünzen schuf: Privat 
personen wird das Recht verliehen, auf denjenigen Münzstätten, die sich zur 
Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke 
Z Unter bullion versteht jedoch der Engländer nicht allein Barren, sondern 
auch jede nicht englische Währungsmünze. 
300
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.