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Entsprechend erfolgte die Verwendung überschüssiger Noten usw.
So sandten z. B. die Banken in Ostdeutschland häufig größere Beträge
polnischer Noten nach Posen, zur Gutschrift auf ihre Zloty-Konten. Am
Platze selbst, und auch an der Berliner Börse, würden die Noten schlechter
zu verwerten sein, wenn zeitweise dem Angebot keine entsprechende Nach-
frage gegenübersteht.
Der Börsen- oder Marktwert der Münzen ist nicht identisch mit
dem P a r i t ä t s w e r t, der sich auf Grund der Ausmünzungsverhältnisse
ergibt.
Bei Berechnung der Umsatz- und Wechselsteuer von Werten, die auf auslän
dische Währung lauten, werden feste Umrechnungssätzc zugrunde gelegt.
Den Edelmetallhandel, der große Kapitalien erfordert, betrieben
in Deutschland zu Arbitragezwecken nur wenig Bankfirmen. Gold und
Silber kommen gewöhnlich in Barren sfranz.: barrso oder Imgote, englisch:
bars oder bullion 1 ), d. h. in einer den Ziegeln ähnlichen Form in den
Handel. Die Barren haben, wenn sie amerikanischen Ursprungs sind, eine
vierkantige Form, wenn sie englischen Ursprungs sind, die Gestalt eines
kleinen Sarges. Goldbarren wiegen gewöhnlich 204 oder 400 englische
Troy-Unzen, das sind 6,345 bzw. 12,440 kg. Die Silberbarren haben ein
Gewicht von etwa 1050 Unzen — 31,265 kg. Die Barren bestehen nicht
aus reinem Gold oder Silber, sondern haben, in ungleichen Mengen, Bei
mischungen von anderen Metallen, gewöhnlich von Kupfer.
Der Metallschatz der großen Notenbanken besteht zum großen
Teil aus Goldbarren. 8 31 des deutschen Bankgesetzes sieht für Einlösung der
Noten der Reichsbank auch Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000
und nicht mehr als 3b 000 RM vor. (Diese entsprechen den am Londoner Gold-
markt gebräuchlichen Barren von 12,44 kg.)
Haupt k ä u f e r für G o l d ist in Deutschland die Reichsbank. Nach § 22
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ist sie verpflichtet, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutau
schen. Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes
vom 9. Juli 1873, das das freie Prägerecht für Goldmünzen schuf: Privat
personen wird das Recht verliehen, auf denjenigen Münzstätten, die sich zur
Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke
Z Unter bullion versteht jedoch der Engländer nicht allein Barren, sondern
auch jede nicht englische Währungsmünze.
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