Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Entsprechend  erfolgte  die  Verwendung  überschüssiger  Noten  usw.
So  sandten  z.  B.  die  Banken  in  Ostdeutschland  häufig  größere  Beträge
polnischer  Noten  nach  Posen,  zur  Gutschrift  auf  ihre  Zloty-Konten.  Am
Platze  selbst,  und  auch  an  der  Berliner  Börse,  würden  die  Noten  schlechter
zu  verwerten  sein,  wenn  zeitweise  dem  Angebot  keine  entsprechende  Nachfrage
  gegenübersteht.
Der  Börsen-  oder  Marktwert  der  Münzen  ist  nicht  identisch  mit
dem  P  a  r  i  t  ä  t  s  w  e  r  t,  der  sich  auf  Grund  der  Ausmünzungsverhältnisse
ergibt.
Bei  Berechnung  der  Umsatz-  und  Wechselsteuer  von  Werten,  die  auf  ausländische ­
  Währung  lauten,  werden  feste  Umrechnungssätzc  zugrunde  gelegt.
Den  Edelmetallhandel,  der  große  Kapitalien  erfordert,  betrieben
in  Deutschland  zu  Arbitragezwecken  nur  wenig  Bankfirmen.  Gold  und
Silber  kommen  gewöhnlich  in  Barren  sfranz.:  barrso  oder  Imgote,  englisch:
bars  oder  bullion 1 ),  d.  h.  in  einer  den  Ziegeln  ähnlichen  Form  in  den
Handel.  Die  Barren  haben,  wenn  sie  amerikanischen  Ursprungs  sind,  eine
vierkantige  Form,  wenn  sie  englischen  Ursprungs  sind,  die  Gestalt  eines
kleinen  Sarges.  Goldbarren  wiegen  gewöhnlich  204  oder  400  englische
Troy-Unzen,  das  sind  6,345  bzw.  12,440  kg.  Die  Silberbarren  haben  ein
Gewicht  von  etwa  1050  Unzen  —  31,265  kg.  Die  Barren  bestehen  nicht
aus  reinem  Gold  oder  Silber,  sondern  haben,  in  ungleichen  Mengen,  Beimischungen ­
  von  anderen  Metallen,  gewöhnlich  von  Kupfer.
Der  Metallschatz  der  großen  Notenbanken  besteht  zum  großen
Teil  aus  Goldbarren.  8  31  des  deutschen  Bankgesetzes  sieht  für  Einlösung  der
Noten  der  Reichsbank  auch  Goldbarren  in  Stücken  von  nicht  weniger  als  1000
und  nicht  mehr  als  3b  000  RM  vor.  (Diese  entsprechen  den  am  Londoner  Goldmarkt
  gebräuchlichen  Barren  von  12,44  kg.)
Haupt  k  ä  u  f  e  r  für  G  o  l  d  ist  in  Deutschland  die  Reichsbank.  Nach  §  22
des  Bankgesetzes  vom  30.  August  1924  ist  sie  verpflichtet,  Barrengold  zum
festen  Satze  von  1392  RM  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen. ­
  Diese  Bestimmung  ist  eine  Ergänzung  zu  Art.  12  des  Münzgesetzes
vom  9.  Juli  1873,  das  das  freie  Prägerecht  für  Goldmünzen  schuf:  Privatpersonen ­
  wird  das  Recht  verliehen,  auf  denjenigen  Münzstätten,  die  sich  zur
Ausprägung  auf  Reichsrechnung  bereit  erklärt  haben,  Zwanzigmarkstücke
Z  Unter  bullion  versteht  jedoch  der  Engländer  nicht  allein  Barren,  sondern
auch  jede  nicht  englische  Währungsmünze.

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