Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Dem  Emissionshause,  das  das  Papier  gut  untergebracht  („placiert")  haben
möchte,  ist  damit  nicht  gedient,  denn  es  muß,  um  ein  Fallen  des  Kurses
zu  vermeiden,  das  „schwimmende  Material"  aufnehmen.
Bevorzugt  bei  der  Zuteilung  werden  häufig  diejenigen  Zeichner,  die
sich  einer  freiwilligen  „Sperre"  unterwerfen,  d.  h.  sich  verpflichten,
innerhalb  von  3,  6  oder  12  Monaten  die  zugeteilten  Stücke  nicht  wieder
zu  veräußern.  Die  emittierende  Bank  löst  dann  die  Kassaquittungen,  die
bis  zum  Erscheinen  der  Stücke  ausgehändigt  werden,  meist  erst  nach  Ablauf
der  Sperre  ein.  Daß  die  Bezahlung  der  gezeichneten  Stücke  neuerdings  vielfach ­
  in  Raten  zulässig  ist,  sei  hierbei  erwähnt.  Findet  auch  von  anderen
Seiten  starke  Nachfrage  nach  dem  betreffenden  Wertpapier  als  dauernde
Kapitalanlage  statt,  so  hebt  das  Emissionshaus  diese  Sperre  oft  nach  einigen
Wochen  schon  wieder  auf.
Auch  in  Sperrstücken  findet  öfter  ein  Handel  statt.  Der  (inoffizielle)
Kurs  hierfür  ist  einige  Prozente  niedriger  als  der  für  freie  Stücke.
Statt  der  Subskription  wird  mitunter  der  Weg  des  freihändigen
Verkaufs,  der  „Einführung",  gewählt.  Ein  Bankhaus  gibt
bekannt,  daß  es  am  soundsovielten  die  Aktien  der  X-Gesellschast,  von
denen  3  Millionen  RM  zum  Handel  an  der  Berliner  Börse  zugelassen
seien,  zur  „Einführung"  bringen  werde.  Der  erste  Kurs  sei  mit  165  %  in
Aussicht  genommen.  Das  Bankhaus  ersucht,  ihm  möglichst  limitierte  Aufträge ­
  zugehen  zu  lassen.
Wird  der  in  Aussicht  genommene  Kurs  für  billig  gehalten  (das  ge--schieht
  sehr  häufig  in  Hausse-Perioden),  so  werden  bei  dem  Bankhaus,  das
das  Papier  einführt,  und  bei  anderen  Kreditinstituten  mehr  Aufträge  vorliegen, ­
  als  Stücke  zur  Verfügung  stehen.  Da  in  einem  solchen  Falle  die
Kursmakler  nicht  imstande  sind,  die  Käufer  zu  befriedigen,  so  können  sie
auch  keinen  Kurs  festsetzen.  Ist  dies  am  nächsten  und  vielleicht  auch  am
übernächsten  Börsentage  wieder  der  Fall,  so  schreitet  der  Börsenvorstand
ein,  setzt  den  ersten  Kurs  fest  und  verteilt  mit  Hilfe  der  Kursmakler  die
verfügbare  Summe  nach  eigenem  Ermessen.
In  Zeiten  lebhafter  Spekulation  wird  der  Kurs  oft  sehr  in  die  Höhe
getrieben,  besonders  dann,  wenn  das  Emissionshaus  nur  einen  kleinen
Betrag  für  die  Einführung  zur  Verfügung  stellt.  Um  das  Publikum  vor
Übervorteilung  zu  schützen,  wird  von  der  Zulassungsstelle  mitunter  eine
Umsatzgarantie  gefordert.  Diese  Vorsichtsmaßregel  verfehlt  aber
            
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