Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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eine  Klausel  in  seinen  Geschäftsbedingungen:  „Wir  sind  bei  allen  Geschäften ­
  mit  uns  ein  für  allemal  Properhändler",  einen  als  Esfektenkommission
  gegebenen  Auftrag  als  Propergeschäft  ausführen.
Dem  Kunden,  für  den  der  Bankier  Effekten  kauft  oder  verkauft,  ist
die  Person,  mit  der  der  Bankier,  um  liefern  oder  abnehmen  zu  können,
abschließt,  ganz  gleichgültig.  Er  will  im  Gegenteil  mit  dem  oder  den
Drittkoutrahenten,  deren  Verhältnisse  ihm  meist  unbekannt  sind,  gar  nichts
zu  tun  haben.  Der  Kaufabschluß,  mit  dem  der  Kunde  den  Bankier  be,
auftragt,  ist  nicht  Selbstzweck,  sondern  soll  nur  das  Mittel  sein,  ihm  eine
möglichst  vorteilhafte  Anschaffung  oder  möglichst  günstige  Verwertung  der
Effekten  zu  gewährleisten.  So  hat  sich  im  Kommissionsgeschäft  für  Wertpapiere, ­
  im  Interesse  des  Kunden  wie  des  Bankiers,  die  Gepflogenheit
herausgebildet,  alle  Geschäfte  im  Wege  des  Selb  st  eintritt ­
  s  auszuführen.
Der  beauftragte  Bankier  kann  die  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum
Verkauf  von  Effekten  durch  Selb  st  eintritt  ausführen,  wenn  es  sich
um  Effekten  handelt,  bei  denen  ein  amtlicher  Kurs  besteht,  und  wenn  der
Kommittent  nicht  ein  anderes  bestimmt  hat.  Durch  Vereinbarung  kann
Selbsteintritt  auch  erfolgen,  wenn  ein  amtlicher  Kurs  nicht  vorliegt.
Auch  beim  Selbsteintritt  bleibt  der  Charakter  des  Kommissionsgeschäfts ­
  insofern  gewahrt,  als  der  Bankier,  im  Gegensatz  zum  Properhändler, ­
  der  Vertrauensmann  seines  Auftraggebers
bleibt.  Er  muß  nach  wie  vor  dessen  Interesse  wahren  und  sich  an  seine
Anweisungen,  insbesondere  au  sein  Limit  halten.  Er  darf  auch  für  den
Selbsteintritt  keinen  Zeitpunkt  wählen,  der  nach  seinem  ehrlichen  und
sachverständigen  Urteil  für  den  Kommittenten  ungünstig  ist.  Nach  §  405
des  HGB.  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  nur  dann  gültig,
wenn  dem  Kommittenten  ausdrücklich,  spätestens  mit  der  Ausführungsanzeige, ­
  davon  Mitteilung  gemacht  wird.
Unwirksam  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs:  wenn  für  die  Zeit
der  Ausführung  eine  amtliche  Preisfeststellung  nicht  erfolgt  und  der  Selbsteintritt ­
  auch  nicht  vertragsmäßig  vorbehalten  war;  wenn  der  Selbsteintritt
nicht  ausdrücklich  erklärt  worden  ist,  und  wenn  der  Kommittent  die  Kommission
widerrufen  hat  und  der  Widerruf  dem  Kommissionär  zugegangen  ist,  bevor  die
Ausführungsanzeige  zur  Absendung  gelangt  ist.
            
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