Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gesellschaften,  auf  deren  Nennwert  bereits  eine  teilweise  Zurückzahlung
stattgefunden  hat  —  diese  Papiere  werden  in  RM  für  1  Stück  notiert.
Der  Verkäufer  übergibt  dem  Käufer  Stücke  mit  laufenden  Kupons  und
erhält  dafür  bei  in  l  ä  nd  i  s  ch  e  n,  auf  R  e  i  ch  sm  ar  k  oder  GoldmarkZ
lautenden  und  bei  einigen  ausländischen  Effekten  (soweit  diese  laut  Kurszettel ­
  mit  Zinsberechnung  gehandelt  werden),  nach  dem  Zinsfuß,  mit  dem
das  Wertpapier  zu  verzinsen  ist,  laufende  S  t  ü  ck  z  i  n  s  e  n,  d.  h.  er
bekommt  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  des  letzten  eingelösten
Kupons  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  das  Geschäft  abgeschlossen  ist.  Bei  Divid
  e  n  d  e  n  p  a  P  i  e  r  c  n  findet  Stückzinsenberechnung  nicht  statt.
2.  Für  seine  Bemühungen  berechnet  der  Bankier  eine  Provision.  Sie
ist  bei  den  einzelnen  Effektengattungen  verschieden  hoch:  bei  inländischen
festverzinslichen  Wertpapieren  meist  1 l i °l ol  bei  anderen  Werten:  0,4  °/ 0
vom  ausmachenden  Betrage  (Kurswert  plus  etwaigen  Stückzinsen),  mindestens ­
  aber  1  RM.  Hierzu  tritt  eine  Abwicklungsgebühr,  die  (mit
Grenzen  nach  oben)  bei  festverzinslichen  Werten  für  jede  angefangenen
10  000  RM  Nennwert  1  NM,  bei  Dividendenpapieren  für  jede  angefangene ­
  1000  RM  Nennwert  1  RM  beträgt.
3.  Der  Makler,  der  das  Geschäft  an  der  Börse  zwischen  den  einzelnen
Banken  und  Bankiers  vermittelt,  erhält  dafür  von  beiden  Parteien  eine
Vermittlungsgebühr,  Courtage  genannt.  Sie  ist  verschieden  hoch  für  die
einzelnen  Wertpapiergattungen  und  wird  teils  vom  ausmachenden,  teils
vom  Nennbeträge  gerechnet.
4.  B  ö  r  s  e  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  e  r.  Steuerpflichtig  ist  jeder  Umsatz.  Hierbei
werden  unterschieden:  1.  Händlergeschäfte:  sämtliche  Vertragsteilnchmer
  sind  Händler,  2.  Kundengeschäfte:  nur  der  eine  Vertragsteil ­
  ist  inländischer  Händler  (Geschäfte  zwischen  Kunde  und  Bank),
3.  Privatgeschäfte:  Geschäfte  zwischen  Nichtbankiers.  Die  Abgabe
wird  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  entrichtet.
Die  B  ö  r  s  e  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  er  für  Anschaffungsgeschäfte  beträgt  für
inländische  Bankkunden:  bei  Geschäften  in  Anleihen  des  Reiches,  der
Länder  usw.  0,04%,  bei  Obligationen  inländischer  Grundkredit-  und
>1  Als  auf  G  o  l  d  m  a  r  k  lautende  Wertpapiere  gelten  Wertpapiere,  bei  denen
die  Goldmark  auf  eine  Gewichtseinheit  des  Feingoldes  oder  auf  eine  ausländischeWährung
  zurückgeführt  ist.  1  GM  entspricht  V2790  kg  Feingold.
            
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