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gesellschaften, auf deren Nennwert bereits eine teilweise Zurückzahlung
stattgefunden hat — diese Papiere werden in RM für 1 Stück notiert.
Der Verkäufer übergibt dem Käufer Stücke mit laufenden Kupons und
erhält dafür bei in l ä nd i s ch e n, auf R e i ch sm ar k oder GoldmarkZ
lautenden und bei einigen ausländischen Effekten (soweit diese laut Kurs
zettel mit Zinsberechnung gehandelt werden), nach dem Zinsfuß, mit dem
das Wertpapier zu verzinsen ist, laufende S t ü ck z i n s e n, d. h. er
bekommt Zinsen für die Zeit vom Fälligkeitstage des letzten eingelösten
Kupons bis zu dem Tage, an dem das Geschäft abgeschlossen ist. Bei Divi-
d e n d e n p a P i e r c n findet Stückzinsenberechnung nicht statt.
2. Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision. Sie
ist bei den einzelnen Effektengattungen verschieden hoch: bei inländischen
festverzinslichen Wertpapieren meist 1 l i °l ol bei anderen Werten: 0,4 °/ 0
vom ausmachenden Betrage (Kurswert plus etwaigen Stückzinsen), min
destens aber 1 RM. Hierzu tritt eine Abwicklungsgebühr, die (mit
Grenzen nach oben) bei festverzinslichen Werten für jede angefangenen
10 000 RM Nennwert 1 NM, bei Dividendenpapieren für jede ange
fangene 1000 RM Nennwert 1 RM beträgt.
3. Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür von beiden Parteien eine
Vermittlungsgebühr, Courtage genannt. Sie ist verschieden hoch für die
einzelnen Wertpapiergattungen und wird teils vom ausmachenden, teils
vom Nennbeträge gerechnet.
4. B ö r s e n u m s a tz st e u e r. Steuerpflichtig ist jeder Umsatz. Hierbei
werden unterschieden: 1. Händlergeschäfte: sämtliche Vertrags-
teilnchmer sind Händler, 2. Kundengeschäfte: nur der eine Ver
tragsteil ist inländischer Händler (Geschäfte zwischen Kunde und Bank),
3. Privatgeschäfte: Geschäfte zwischen Nichtbankiers. Die Abgabe
wird im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet.
Die B ö r s e n u m s a tz st e u er für Anschaffungsgeschäfte beträgt für
inländische Bankkunden: bei Geschäften in Anleihen des Reiches, der
Länder usw. 0,04%, bei Obligationen inländischer Grundkredit- und
>1 Als auf G o l d m a r k lautende Wertpapiere gelten Wertpapiere, bei denen
die Goldmark auf eine Gewichtseinheit des Feingoldes oder auf eine aus-
ländischeWährung zurückgeführt ist. 1 GM entspricht V2790 kg Feingold.