Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  *)
Der  im  Deutschen  Recht  geltende  Grundsatz,  daß  auch  der  gutgläubige
Erwerber  einer  Sache  nicht  das  Eigentum  an  ihr  erlangt,  wenn  sie  ihrem
wahren  Eigentümer  gestohlen,  wenn  sie  verloren  gegangen  oder  sonstwie
abhanden  gekommen  ist,  erleidet  beim  Verlust  von  Inhaberpapieren
  sSchuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Inhaberaktien,
Losen  usw.)  eine  Ausnahme:  Wer  gutgläubig  ein  Jnhaberpapier  erwirbt
oder  als  Pfand  nimmt,  das  gegen  den  Willen  des  Inhabers  aus  dessen
tatsächlicher  Verfügungsgewalt  gelangt  ist,  wird  Eigentümer,  erlangt  ein
rechtsgültiges  Pfandrecht  (§§  985,  1006,  1007  BGB.).  Der  gegenwärtige
Besitzer  wird  also  gegen  Ansprüche  des  früheren  Besitzers  geschützt.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  bei  Banken  und  Bankiers  nur  mit  folgender
Einschränkung:  Wird  ein  gestohlenes  usw.  Jnhaberpapier  an  einen  Kaufmann, ­
  der  Bankier-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreibt,  veräußert  oder
verpfändet,  so  gilt  (§  367  des  HGB.)  dessen  guter  Glaube  als  ausgeschlossen, ­
  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Verlust
des  Papieres  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde
Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekanntgemacht  und  seit  dem
Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nicht  mehr
als  ein  Jahr  verstrichen  war.  Der  gute  Glaube  des  Erwerbes  wird  durch
die  Veröffentlichung  im  Deutschen  Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn
der  Erwerber  die  Veröffentlichung  infolge  besonderer  Umstände  weder
kannte,  noch  kennen  mußte.
Für  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine,  die  nicht  später  als  an
dem  nächsten  auf  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  folgenden  Einlösungstermin
  fällig  werden,  sowie  für  Banknoten  und  andere  auf  Sicht
zahlbare  unverzinsliche  Jnhaberpapiere  besteht  für  Geldwechsler,  Bankiers
usw.  keine  Verpflichtung,  zu  prüfen,  ob  die  Papiere  als  verloren  gegangen
usw.  gemeldet  sind.  Hierbei  ist  auch  zu  verweisen  auf  die  §§  804  und  805
des  BGB.  sowie  die  §§  228,  2  und  230  des  HGB.
Der  bisherige  Inhaber  eines  verloren  gegangenen  oder  gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres  kann  seine  Rechte  dadurch  wahren,  daß  er  die  be->)
  Siehe  A.  Hoppenstedt,  Die  Haftbarkeit  des  Bankiers  bei  gestohlenen
Wertpapieren.  Berlin  1900.  Ludwig  Wertheimer,  Abhanden  gekommene ­
  Wertpapiere.  Karten-Auskunftei  des  Bankwesens.  Stuttgart  1920.
            
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