Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bisherige Grundkapital für die Dauer nicht mehr nutzbringend verwenden 
kann. Erforderlich für die Herabsetzung des Grundkapitals ist nach § 289 
HGB. eine Mehrheit von mindestens s / 4 des bei der Beschlußfassung ver 
tretenen Grundkapitals. 
Abgesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 175 Aktien 
gesetz kann aus dem bilanzmäßigen Jahresgewinn und freien Reserven 
eine Tilgung (Einziehung nennt sie das Gesetz) stattfinden durch Ankauf, 
durch Auslosung, Kündigung usw., sofern dies die Satzung vorsieht. Eine 
Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form gestatten 
§ 182 ff., wenn es sich darum handelt, Wertminderungen auszugleichen, 
sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gesetzliche Rücklage ein 
zustellen. 
An Stelle der erloschenen Aktien bekommen die bisherigen Aktionäre 
mitunter „G e n u ß s ch e i n e", die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft 
gewährleisten und zum Genuß von Dividenden, sofern diese für die Aktio 
näre eine bestimmte Höhe überschreiten, berechtigen. Anderer Art sind die 
Genußscheine, die neben die Aktien treten, um dem Aktionär besondere 
Vorteile zu bieten. Genußscheine wurden mitunter auch! gegen Sach 
einlagen gewährt oder an erste Zeichner oder Gründer und für besondere 
Dienstleistungen gegeben, weiter auch für Zuzahlungen auf Aktien. Zu er 
wähnen sind schließlich die schuldverschreibungsähnlichen Genußscheine: die 
Gesellschaft besaß nicht die Barmittel, um die Dividende auszuzahlen und 
wollte (oder konnte) für diesen Zweck auch keine weiteren Bankkredite in 
Anspruch nehmen. Über die aus Altbesitz hervorgegangenen Genußscheine 
s. unten. 
Die Verschmelzung (Vereinigung) zweier oder mehrerer 
Aktien- oder anderer Gesellschaften (früher Fusion genannt) vollzieht 
sich in verschiedenen Formen *). Sie kann erfolgen durch Veräußerung des 
Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an 
eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft), gegen Gewährung von 
Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) im Verhältnis 
zu dem Werte, den die Aktien der jetzt vereinigten Gesellschaften vor der 
Verschmelzung gehabt haben, oder nach einem vereinbarten Schlüssel. Die 
übernehmende Gesellschaft wird zu diesem Zweck in der Regel ihr Grund 
*) S. Ernst Fix, Fusion von Aktiengesellschaften. Stuttgart 193t.
	        
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