333
bisherige Grundkapital für die Dauer nicht mehr nutzbringend verwenden
kann. Erforderlich für die Herabsetzung des Grundkapitals ist nach § 289
HGB. eine Mehrheit von mindestens s / 4 des bei der Beschlußfassung ver
tretenen Grundkapitals.
Abgesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 175 Aktien
gesetz kann aus dem bilanzmäßigen Jahresgewinn und freien Reserven
eine Tilgung (Einziehung nennt sie das Gesetz) stattfinden durch Ankauf,
durch Auslosung, Kündigung usw., sofern dies die Satzung vorsieht. Eine
Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form gestatten
§ 182 ff., wenn es sich darum handelt, Wertminderungen auszugleichen,
sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gesetzliche Rücklage ein
zustellen.
An Stelle der erloschenen Aktien bekommen die bisherigen Aktionäre
mitunter „G e n u ß s ch e i n e", die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft
gewährleisten und zum Genuß von Dividenden, sofern diese für die Aktio
näre eine bestimmte Höhe überschreiten, berechtigen. Anderer Art sind die
Genußscheine, die neben die Aktien treten, um dem Aktionär besondere
Vorteile zu bieten. Genußscheine wurden mitunter auch! gegen Sach
einlagen gewährt oder an erste Zeichner oder Gründer und für besondere
Dienstleistungen gegeben, weiter auch für Zuzahlungen auf Aktien. Zu er
wähnen sind schließlich die schuldverschreibungsähnlichen Genußscheine: die
Gesellschaft besaß nicht die Barmittel, um die Dividende auszuzahlen und
wollte (oder konnte) für diesen Zweck auch keine weiteren Bankkredite in
Anspruch nehmen. Über die aus Altbesitz hervorgegangenen Genußscheine
s. unten.
Die Verschmelzung (Vereinigung) zweier oder mehrerer
Aktien- oder anderer Gesellschaften (früher Fusion genannt) vollzieht
sich in verschiedenen Formen *). Sie kann erfolgen durch Veräußerung des
Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an
eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft), gegen Gewährung von
Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) im Verhältnis
zu dem Werte, den die Aktien der jetzt vereinigten Gesellschaften vor der
Verschmelzung gehabt haben, oder nach einem vereinbarten Schlüssel. Die
übernehmende Gesellschaft wird zu diesem Zweck in der Regel ihr Grund
*) S. Ernst Fix, Fusion von Aktiengesellschaften. Stuttgart 193t.