Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

kapital  erhöhen.  Zur  Lösung  von  Prestigefragen  bei  Gesellschaften  von
gleichem  Range  ist  nach  dem  neuen  Aktiengesetz  (§  233)  auch  Fusion
durch  Neubildung  statthaft:  Die  Gesellschaften,  die  sich  vereinigen,
übertragen  ihr'Vermögen  als  Ganzes  auf  eine  neue  Aktiengesellschaft
gegen  Gewährung  von  Aktien  der  neuen  Gesellschaft.  Statthaft  ist  auch  die
Verschmelzung  von  Gesellschaften  mit  verschiedenen  Rechtsformen.
Fusionen  erfolgen  zur  Erweiterung  oder  Verbesserung  des  eigenen  Betriebes, ­
  um  die  benötigten  Rohstoffe  billiger  zu  erlangen,  um  das  Produktionsvolumen ­
  zu  vergrößern  oder  um  in  die  Weiterfabrikation  vorzudringen. ­
  Bei  Banken  geschehen  sie,  um  Betriebskosten  zu  sparen,  um  die
Macht  zu  stärken,  um  eine  Konkurrenz  zu  beseitigen  usw.  (s.  S.  133).
Eine  große  Rolle,  speziell  im  Konzentrationsprozeß  des  Bankwesens,
spielen  die  Interessengemeinschaften.  Die  Verknüpfung  der
Interessen  des  einen  Instituts  mit  denen  des  anderen  kann  auf  mehrere
Arten  erfolgen:  Das  größere  Institut  erwirbt  sämtliche  Aktien  des
kleineren  Instituts  oder  die  M  a  j  o  r  i  t  ä  t  oder  einen  Teil  der  Aktien  des
kleineren  Instituts.  Auch  ohne  Übernahme  von  Aktien  kann  ss.  S.  134)
eine  Interessengemeinschaft  gebildet  werden.
Von  einer  Gewinngemeinschaft  spricht  man,  wenn  eine  Aktiengesellschaft ­
  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sich  vertraglich  verpflichtet, ­
  an  einen  anderen  Gewinn  abzuführen,  der  schlüsselmäßig  verteilt
wird.  Das  Aktiengesetz  (§  256)  macht  einen  solchen  Vertrag  von  bestimmten
Voraussetzungen  abhängig.
e)  Versicherung  gegen  Kursverlust  bei  Auslosung
Gegen  Verluste,  die  entstehen  durch  Kündigung  von  Wertpapieren,
deren  Tageskurs  höher  als  der  Rückzahlungskurs  ist,  oder  durch  Auslosung ­
  von  Prämienanleihen  mit  einem  „Treffer",  der  niedriger  als  ihr
Wert  ist  s„Niete"),  schützt  Versicherung  der  Effekten  gegen  Kursverlust. ­
  Sie  kommt  in  Deutschland  nur  noch  selten  vor.
f)  Eintragung  von  Wertpapieren  in  ein  Reichs-,
Staats-  oder  Stadtschuldbuch  Z
Zweck  der  Schuldbücher  ist,  das  Forderungsrecht  des  Gläubigers
i)  Die  Reichs  schuldenverwaltung  wurde  bis  zum  Jahre  1924  von  der

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