Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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bisherige  Grundkapital  für  die  Dauer  nicht  mehr  nutzbringend  verwenden
kann.  Erforderlich  für  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  nach  §  289
HGB.  eine  Mehrheit  von  mindestens  s / 4  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen ­
  Grundkapitals.
Abgesehen  von  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  gemäß  §  175  Aktiengesetz ­
  kann  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahresgewinn  und  freien  Reserven
eine  Tilgung  (Einziehung  nennt  sie  das  Gesetz)  stattfinden  durch  Ankauf,
durch  Auslosung,  Kündigung  usw.,  sofern  dies  die  Satzung  vorsieht.  Eine
Herabsetzung  des  Grundkapitals  in  vereinfachter  Form  gestatten
§  182  ff.,  wenn  es  sich  darum  handelt,  Wertminderungen  auszugleichen,
sonstige  Verluste  zu  decken  oder  Beträge  in  die  gesetzliche  Rücklage  einzustellen. ­

An  Stelle  der  erloschenen  Aktien  bekommen  die  bisherigen  Aktionäre
mitunter  „G  e  n  u  ß  s  ch  e  i  n  e",  die  einen  Anteil  am  Gewinn  der  Gesellschaft
gewährleisten  und  zum  Genuß  von  Dividenden,  sofern  diese  für  die  Aktionäre ­
  eine  bestimmte  Höhe  überschreiten,  berechtigen.  Anderer  Art  sind  die
Genußscheine,  die  neben  die  Aktien  treten,  um  dem  Aktionär  besondere
Vorteile  zu  bieten.  Genußscheine  wurden  mitunter  auch!  gegen  Sacheinlagen ­
  gewährt  oder  an  erste  Zeichner  oder  Gründer  und  für  besondere
Dienstleistungen  gegeben,  weiter  auch  für  Zuzahlungen  auf  Aktien.  Zu  erwähnen ­
  sind  schließlich  die  schuldverschreibungsähnlichen  Genußscheine:  die
Gesellschaft  besaß  nicht  die  Barmittel,  um  die  Dividende  auszuzahlen  und
wollte  (oder  konnte)  für  diesen  Zweck  auch  keine  weiteren  Bankkredite  in
Anspruch  nehmen.  Über  die  aus  Altbesitz  hervorgegangenen  Genußscheine
s.  unten.
Die  Verschmelzung  (Vereinigung)  zweier  oder  mehrerer
Aktien-  oder  anderer  Gesellschaften  (früher  Fusion  genannt)  vollzieht
sich  in  verschiedenen  Formen  *).  Sie  kann  erfolgen  durch  Veräußerung  des
Vermögens  der  Gesellschaft  (übertragende  Gesellschaft)  als  Ganzes  an
eine  andere  Gesellschaft  (übernehmende  Gesellschaft),  gegen  Gewährung  von
Aktien  dieser  Gesellschaft  (Verschmelzung  durch  Aufnahme)  im  Verhältnis
zu  dem  Werte,  den  die  Aktien  der  jetzt  vereinigten  Gesellschaften  vor  der
Verschmelzung  gehabt  haben,  oder  nach  einem  vereinbarten  Schlüssel.  Die
übernehmende  Gesellschaft  wird  zu  diesem  Zweck  in  der  Regel  ihr  Grund*) ­

  S.  Ernst  Fix,  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  Stuttgart  193t.
            
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