Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

kapital erhöhen. Zur Lösung von Prestigefragen bei Gesellschaften von 
gleichem Range ist nach dem neuen Aktiengesetz (§ 233) auch Fusion 
durch Neubildung statthaft: Die Gesellschaften, die sich vereinigen, 
übertragen ihr'Vermögen als Ganzes auf eine neue Aktiengesellschaft 
gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft. Statthaft ist auch die 
Verschmelzung von Gesellschaften mit verschiedenen Rechtsformen. 
Fusionen erfolgen zur Erweiterung oder Verbesserung des eigenen Be 
triebes, um die benötigten Rohstoffe billiger zu erlangen, um das Pro 
duktionsvolumen zu vergrößern oder um in die Weiterfabrikation vorzu 
dringen. Bei Banken geschehen sie, um Betriebskosten zu sparen, um die 
Macht zu stärken, um eine Konkurrenz zu beseitigen usw. (s. S. 133). 
Eine große Rolle, speziell im Konzentrationsprozeß des Bankwesens, 
spielen die Interessengemeinschaften. Die Verknüpfung der 
Interessen des einen Instituts mit denen des anderen kann auf mehrere 
Arten erfolgen: Das größere Institut erwirbt sämtliche Aktien des 
kleineren Instituts oder die M a j o r i t ä t oder einen Teil der Aktien des 
kleineren Instituts. Auch ohne Übernahme von Aktien kann ss. S. 134) 
eine Interessengemeinschaft gebildet werden. 
Von einer Gewinngemeinschaft spricht man, wenn eine Aktien 
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sich vertraglich ver 
pflichtet, an einen anderen Gewinn abzuführen, der schlüsselmäßig verteilt 
wird. Das Aktiengesetz (§ 256) macht einen solchen Vertrag von bestimmten 
Voraussetzungen abhängig. 
e) Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosung 
Gegen Verluste, die entstehen durch Kündigung von Wertpapieren, 
deren Tageskurs höher als der Rückzahlungskurs ist, oder durch Aus 
losung von Prämienanleihen mit einem „Treffer", der niedriger als ihr 
Wert ist s„Niete"), schützt Versicherung der Effekten gegen Kurs 
verlust. Sie kommt in Deutschland nur noch selten vor. 
f) Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-, 
Staats- oder Stadtschuldbuch Z 
Zweck der Schuldbücher ist, das Forderungsrecht des Gläubigers 
i) Die Reichs schuldenverwaltung wurde bis zum Jahre 1924 von der 
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