kapital erhöhen. Zur Lösung von Prestigefragen bei Gesellschaften von
gleichem Range ist nach dem neuen Aktiengesetz (§ 233) auch Fusion
durch Neubildung statthaft: Die Gesellschaften, die sich vereinigen,
übertragen ihr'Vermögen als Ganzes auf eine neue Aktiengesellschaft
gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft. Statthaft ist auch die
Verschmelzung von Gesellschaften mit verschiedenen Rechtsformen.
Fusionen erfolgen zur Erweiterung oder Verbesserung des eigenen Be
triebes, um die benötigten Rohstoffe billiger zu erlangen, um das Pro
duktionsvolumen zu vergrößern oder um in die Weiterfabrikation vorzu
dringen. Bei Banken geschehen sie, um Betriebskosten zu sparen, um die
Macht zu stärken, um eine Konkurrenz zu beseitigen usw. (s. S. 133).
Eine große Rolle, speziell im Konzentrationsprozeß des Bankwesens,
spielen die Interessengemeinschaften. Die Verknüpfung der
Interessen des einen Instituts mit denen des anderen kann auf mehrere
Arten erfolgen: Das größere Institut erwirbt sämtliche Aktien des
kleineren Instituts oder die M a j o r i t ä t oder einen Teil der Aktien des
kleineren Instituts. Auch ohne Übernahme von Aktien kann ss. S. 134)
eine Interessengemeinschaft gebildet werden.
Von einer Gewinngemeinschaft spricht man, wenn eine Aktien
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sich vertraglich ver
pflichtet, an einen anderen Gewinn abzuführen, der schlüsselmäßig verteilt
wird. Das Aktiengesetz (§ 256) macht einen solchen Vertrag von bestimmten
Voraussetzungen abhängig.
e) Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosung
Gegen Verluste, die entstehen durch Kündigung von Wertpapieren,
deren Tageskurs höher als der Rückzahlungskurs ist, oder durch Aus
losung von Prämienanleihen mit einem „Treffer", der niedriger als ihr
Wert ist s„Niete"), schützt Versicherung der Effekten gegen Kurs
verlust. Sie kommt in Deutschland nur noch selten vor.
f) Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-,
Staats- oder Stadtschuldbuch Z
Zweck der Schuldbücher ist, das Forderungsrecht des Gläubigers
i) Die Reichs schuldenverwaltung wurde bis zum Jahre 1924 von der
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