Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

VII. Bantbekrlebe des öffentlichen Rechts x ) 
Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind juristischePersonen 
des öffentlichen Rechts. Die juristische Unterscheidung in Kör 
perschaften (Zusammenschlüsse van Personen) nnd Anstalten selb 
ständige zweckgebundene Vcrmögensmassen) ist dem Sprachgebrauch der 
Satzungen dieser Institute fremd. Dies besagt der häufig wiederkehrende 
Satz: „Die Anstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts". Die 
Mehrzahl der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind selbständige Ein 
richtungen behördlicher Stellen (Staat, Provinz usw.). Aufgebaut sind sie 
auf einem Grundkapital, das in der Hauptsache von den Körper 
schaften, die das Institut ins Leben gerufen haben, bereitgestellt ist, wobei 
jedoch die Haftn n g, im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, nicht auf das 
Grundkapital beschränkt ist. Die Leitung liegt in der Hand des Vor 
standes (Direktoriums). Die Überwachung der Geschäftsfüh 
rung erfolgt durch den Verwaltungsrat (manchmal auch als Aufsichtsrat 
bezeichnet), der von den staatlichen Aufsichtsbehörden oder von den Kapital- 
beteiligten berufen wird. 
Das öffentliche Bankwesen Deutschlands hat, besonders während 
der letzten Jahrzehnte, eine gewaltige Ausdehnung erlangt. Die Begriffe 
„private" und „öffentliche" Banken sind flüssig. Der Rechtsform des 
privaten Rechts bedienen sich auch viele öffentliche Körperschaften für ihre 
Unternehmungen. Die Bezeichnung „öffentlich-rechtlich" ist mehr als eine 
juristische Form, sie verpflichtet jedes Glied des öffentlichen Bankwesens, 
alles zu tun, was dem öffentlichen Interesse, dem gemeinen Nutzen dient. 
Die Sanierung von Großbanken mittels öffentlicher Gelder im Jahre 1931 
hat zu einer weitgehenden Einflußnahme des Reichs und öffentlicher 
Banken auf das private Bankwesen und zur Errichtung neuer Institute 
geführt. Kreditgewährung in gemeinwirtschaftlicher Gesinnung mit dem 
i) Schrifttum: H. F. Geiler, Die zentralen Kreditinstitute Deutsch 
lands. Berlin 1935. v. Hippel, Kord - Ruwisch, Schmidt, Die öffent- 
lich-rechtlichen Kreditinstitute. Berlin 1927. H. Jannsen, Öffentlich-recht- 
liches Bankwesen, im Handwörterbuch des Bankwesens. Berlin 1933. K. Mel- 
lerowicz, Die öffentlichen Banken in der deutschen Banknnrtschaft. Berlin 
1934. Johannes C. D. Zahn, Die deutsche Bank- und Kreditgesetzgebung. 
Berlin 1937. ' - 
22 G-babö 30. A. 
837
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.