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schäften bezirks-, Provinz- oder länderweise zusammengeschlossen ist, im
Geschäftsverkehr.
Die Pflege des Realkredits für den genossenschaftlich organisierten
Mittelstand in Stadt und Land erfolgt durch ein Tochterunternehmen, die
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG. in Berlin.
Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Befriedigung des genossenschaft
lichen Personalkredits, darf die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse folgende
Geschäfte betreiben:
1. Verzinsliche Darlehen gewähren an:
a) Vereinigungen oder Verbandskassen eingetragener Genossenschaften im
Sinne des Reichsgesetzes betr. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 1. Mai 1889.
b) Genossenschaften, deren Kreditbedarf nach Art und Umfang von Ver
einigungen oder Verbandskassen eingetragener Genossenschaften nicht
gedeckt wird oder von deren Eingliederung in solche aus wirtschaftlich
berechtigten Gründen abgesehen ist.
2. von den unter 1 bezeichneten Vereinigungen, Verbandskassen und Genossen
schaften Gelder verzinslich annehmen.
Sie ist weiter befugt:
sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr, sowie Spareinlagen an
zunehmen, Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft
nutzbar zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen
aufzunehmen, für ihre Kunden Effekten zu kaufen und zu verkaufen, so-
wie deren offene und geschlossene Depots zu verwalten und sich mit Geneh
migung der Aufsichtsbehörde an anderen Unternehmungen zu beteiligen.
Das Institut gewährt neben bankmäßig gedeckten Krediten vor allem
Kredite auf Haftsummen: Über das angesammelte Vermögen
der Genossenschaften hinaus berechnet es die Höhe seiner Kredite nach der
Leistungsfähigkeit der den Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder. Das
Haftsummensystem als Kreditunterlage und Kreditsicherheit hat sich in der
letzten Krise nicht bewährt.
Den offenen Geldmarkt sucht die Kasse ihren besonderen Zwecken
nutzbar zu machen. Da der Landwirt und der mittelständische Gewerbe
treibende längerfristigen Kredit brauchen, muß die Kasse kurzfristige Mittel
des Marktes langfristig anlegen; daher ist sie genötigt, zusätzliche flüssige
Reserven zu halten.
Organe des Instituts sind:
1. Das Direktorium, das aus dem Präsidenten und der erforderlichen An-
zahl von Mitgliedern besteht;