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1936 von der Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzminister
bestimmt.
Den Stand ihrer Aktiva und Passiva hat die Bank für den 7., 15.,
23. und Letzten jeden Monats zu veröffentlichen. Bis zur Aufnahme der
Barzahlungen sind von der Bank 25 Millionen K Gold in Guthaben und
Depots an den Hauptbankplätzen Europas und Amerikas zu halten. Das
Privileg ist der Bank auf 20 Jahre, also bis Ende 1942, verliehen.
Die Bank hat neben der Zentrale in Wien 8 Zweig- und 9 Neben
stellen. Ihre Leitung erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und 11 Generalräte. Dazu tritt der Staatskommissar.
Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bun
despräsidenten ernannt. Seine Amtsdauer läuft mit dem Tage der fünf-
ten regelmäßigen Jahressitzung der Generalversammlung ab, die auf seine
Ernennung folgt; jedoch ist Wiederernennung zulässig. Der Präsident
führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Generalrates und der General
versammlung, sowie vielfach im Direktorium, und übt im Namen des
Generalrates die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens
und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er entscheidet über
Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und der inneren Ver-
waltung nach Maßgabe der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen.
Vertreter des Präsidenten sind die beiden V i z e p r ä s i d e n t e n, die der
Generalrat aus seiner Mitte wählt.
Die Mitglieder des Generalrates wählt die im März oder April
stattfindende Generalversammlung, an der diejenigen Aktionäre
teilnehmen dürfen, die im Juli des der Generalversammlung vorhergehen
den Jahres durch Hinterlegung bei der Bank den Besitz von 25 Aktien
nachweisen. Je 25 Aktien geben eine Stimme; kein Aktionär darf aber
mehr als 100 Stimmen in sich vereinigen.
Unter den gewählten Generalräten muß sich je ein Vertreter der In
stitute, die das Bankgeschäft betreiben, der das regulativmäßige Bankgeschäft
betreibenden Sparkassen, der Industrie, des Handels und Gewerbes, der Land
wirtschaft und der Arbeiterschaft befinden. Zur Durchführung dieser Wahl hat
der Generalrat der Generalversammlung Vorschläge der betreffenden Berufs-
Vertretungen vorzulegen, die für jede Gruppe je 3 Namen enthalten müssen.
Weiter entsenden die Betriebsräte der Beamten, Skontisten und Arbeiter je
einen Vertreter aus ihrem Kreise zu den Beratungen und Abstimmungen über