Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Personalangelegenheiten.  Die  Generalräte  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich  und
treten  in  der  Regel  monatlich  einmal  zur  Sitzung  zusammen.
Die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäftszweige  führt  der  Generaldirektor. ­
  Er  nimmt  an  den  Beratungen  des  Generalrates  mit  beratender ­
  Stimme  teil  und  kann  diesem  Anträge  vorlegen.  Dem  Präsidenten ­
  erstattet  er  Bericht  über  „Geschäftsbewegung,  Betriebsmittel  und
Situation  der  Bank"  und  bringt  ihm  alle  vom  Direktorium  dem  Generalrat
  zu  unterbreitenden  Anträge  zur  Kenntnis.
Das  Direktorium,  in  dem  neben  dem  Generaldirektor  mehrere
Direktoren  und  Direktorenstellvertreter  sitzen,  b  e  m  i  ß  t  nach  den  vom
Generalrat  aufgestellten  Richtlinien  den  Bankkredit  im  Diskont-  und
Darlehnsgeschäft  und  überwacht  die  Benutzung  dieses  Kredits.
Die  Regierung,  die  darüber  zu  wachen  hat,  daß  die  Bank  den  Gesetzen
und  Statuten  gemäß  ihre  Tätigkeit  ausübt,  bestellt  zur  Ausübung  dieser
Aussicht  einen  Staatskommissar  und  einen  Stellvertreter.  Der
Staatskommissar  ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Generalversammlung,
des  Generalrates,  des  Exekutivkomitees  und  den  Monatssitzungen  des  Direktoriums ­
  mit  beratender  Stimme  beizuwohnen  und  Aufklärungen  zu
verlangen,  die  zur  Erfüllung  seiner  Aufgabe  notwendig  sind.  Die  zur  Ausübung ­
  dieser  Aufsicht  nötige  Einsichtnahme  in  die  Geschäftsführung  der
Bank  darf  ihm  nicht  verwehrt  werden.  Gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung, ­
  des  Generalrates  und  des  Direktoriums  steht  ihm  das  Einspruchsrecht ­
  zu,  wenn  er  den  Beschluß  mit  den  bestehenden  Gesetzen  oder
mit  den  Satzungen  im  Widerspruch  findet.  Ein  solcher  Einspruch  hat  aufschiebende ­
  Wirkung.  Führen  die  mit  der  Regierung  gepflogenen  Verhandlungen ­
  zu  keiner  Verständigung,  so  entscheidet  ein  Schiedsgericht.
Z  e  n  s  o  r  e  n,  die  vom  Generalrat  ernannt  werden,  prüfen  die  zum  Diskont ­
  angebotenen  Wechsel.  Sie  müssen  bei  Antritt  ihres  Amtes  schriftlich
geloben,  daß  sie  unparteiisch  verfahren  und  Verschwiegenheit  beobachten
werden.  Selbstverständlich  darf  kein  Zensor  über  seine  eigenen  Wechsel
oder  über  Wechsel  einer  Firma  ein  Gutachten  abgeben,  der  er  in  irgendeiner ­
  Eigenschaft  angehört.  Zu  Zensoren  werden  Kaufleute  und  andere
mit  den  kommerziellen,  industriellen,  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  des  Platzes  vertraute  Personen  gewählt.  Den  Vorsitz ­
  im  Zensurkomitee  führt  in  Wien  ein  Mitglied  des  Direktoriums,  bei
            
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