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Personalangelegenheiten. Die Generalräte versehen ihr Amt unentgeltlich und
treten in der Regel monatlich einmal zur Sitzung zusammen.
Die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige führt der General
direktor. Er nimmt an den Beratungen des Generalrates mit be
ratender Stimme teil und kann diesem Anträge vorlegen. Dem Präsiden
ten erstattet er Bericht über „Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und
Situation der Bank" und bringt ihm alle vom Direktorium dem General-
rat zu unterbreitenden Anträge zur Kenntnis.
Das Direktorium, in dem neben dem Generaldirektor mehrere
Direktoren und Direktorenstellvertreter sitzen, b e m i ß t nach den vom
Generalrat aufgestellten Richtlinien den Bankkredit im Diskont- und
Darlehnsgeschäft und überwacht die Benutzung dieses Kredits.
Die Regierung, die darüber zu wachen hat, daß die Bank den Gesetzen
und Statuten gemäß ihre Tätigkeit ausübt, bestellt zur Ausübung dieser
Aussicht einen Staatskommissar und einen Stellvertreter. Der
Staatskommissar ist berechtigt, den Sitzungen der Generalversammlung,
des Generalrates, des Exekutivkomitees und den Monatssitzungen des Di
rektoriums mit beratender Stimme beizuwohnen und Aufklärungen zu
verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Die zur Aus
übung dieser Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der
Bank darf ihm nicht verwehrt werden. Gegen Beschlüsse der Generalver
sammlung, des Generalrates und des Direktoriums steht ihm das Ein
spruchsrecht zu, wenn er den Beschluß mit den bestehenden Gesetzen oder
mit den Satzungen im Widerspruch findet. Ein solcher Einspruch hat auf
schiebende Wirkung. Führen die mit der Regierung gepflogenen Verhand
lungen zu keiner Verständigung, so entscheidet ein Schiedsgericht.
Z e n s o r e n, die vom Generalrat ernannt werden, prüfen die zum Dis
kont angebotenen Wechsel. Sie müssen bei Antritt ihres Amtes schriftlich
geloben, daß sie unparteiisch verfahren und Verschwiegenheit beobachten
werden. Selbstverständlich darf kein Zensor über seine eigenen Wechsel
oder über Wechsel einer Firma ein Gutachten abgeben, der er in irgend
einer Eigenschaft angehört. Zu Zensoren werden Kaufleute und andere
mit den kommerziellen, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaft
lichen Verhältnissen des Platzes vertraute Personen gewählt. Den Vor
sitz im Zensurkomitee führt in Wien ein Mitglied des Direktoriums, bei