Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Personalangelegenheiten. Die Generalräte versehen ihr Amt unentgeltlich und 
treten in der Regel monatlich einmal zur Sitzung zusammen. 
Die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige führt der General 
direktor. Er nimmt an den Beratungen des Generalrates mit be 
ratender Stimme teil und kann diesem Anträge vorlegen. Dem Präsiden 
ten erstattet er Bericht über „Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und 
Situation der Bank" und bringt ihm alle vom Direktorium dem General- 
rat zu unterbreitenden Anträge zur Kenntnis. 
Das Direktorium, in dem neben dem Generaldirektor mehrere 
Direktoren und Direktorenstellvertreter sitzen, b e m i ß t nach den vom 
Generalrat aufgestellten Richtlinien den Bankkredit im Diskont- und 
Darlehnsgeschäft und überwacht die Benutzung dieses Kredits. 
Die Regierung, die darüber zu wachen hat, daß die Bank den Gesetzen 
und Statuten gemäß ihre Tätigkeit ausübt, bestellt zur Ausübung dieser 
Aussicht einen Staatskommissar und einen Stellvertreter. Der 
Staatskommissar ist berechtigt, den Sitzungen der Generalversammlung, 
des Generalrates, des Exekutivkomitees und den Monatssitzungen des Di 
rektoriums mit beratender Stimme beizuwohnen und Aufklärungen zu 
verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Die zur Aus 
übung dieser Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der 
Bank darf ihm nicht verwehrt werden. Gegen Beschlüsse der Generalver 
sammlung, des Generalrates und des Direktoriums steht ihm das Ein 
spruchsrecht zu, wenn er den Beschluß mit den bestehenden Gesetzen oder 
mit den Satzungen im Widerspruch findet. Ein solcher Einspruch hat auf 
schiebende Wirkung. Führen die mit der Regierung gepflogenen Verhand 
lungen zu keiner Verständigung, so entscheidet ein Schiedsgericht. 
Z e n s o r e n, die vom Generalrat ernannt werden, prüfen die zum Dis 
kont angebotenen Wechsel. Sie müssen bei Antritt ihres Amtes schriftlich 
geloben, daß sie unparteiisch verfahren und Verschwiegenheit beobachten 
werden. Selbstverständlich darf kein Zensor über seine eigenen Wechsel 
oder über Wechsel einer Firma ein Gutachten abgeben, der er in irgend 
einer Eigenschaft angehört. Zu Zensoren werden Kaufleute und andere 
mit den kommerziellen, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaft 
lichen Verhältnissen des Platzes vertraute Personen gewählt. Den Vor 
sitz im Zensurkomitee führt in Wien ein Mitglied des Direktoriums, bei
	        
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