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dringend benötigten Auslandskredite sehr wünschenswert erschien, brachte
die Regierung an Stelle des Währungsgesetzes am 6. März 1925 eine No-
belle zum Bankgesetz von 1920 ein. Hiernach wird die Regierung beaus
tragt, „gemäß dem Gesetze vom 14. April 1920 über die Aktienzettelbank
(Bankgesetz), das hier zugleich abgeändert und ergänzt wird, eine ^echo-
slowakische Nationalbank^ zu errichten".
Das Kapital der Bank beträgt 12 Millionen Golddollar und ist im
Januar 1937 mit 105 Millionen Kö ausgewiesen. Ein Drittel des Kapitals
gehört dem Staat.
Sitz der Bank ist Prag. Neben der Prager Hauptanstalt bestehen eine
große Zahl Filialen und Nebenstellen. Als Noteninstitut hat die Bank den
Charakter einer öffentlichen, Kreditgeschäfte betreibenden Anstalt; im
übrigen unterliegt sie aber — soweit durch das Gesetz nichts anderes be
stimmt ist — den für Aktiengesellschaften geltenden Nechtsborschriften.
Die Bank ist (durch Gesetz bom 27. Nobember 1929) berpflichtet, den
Kurs ihrer Banknoten auf der gesetzlichen Höhe zu
halten. Weiter liegt ihr ob „die Sorge für den Umlauf der Zahlungs
mittel und deren richtige Wirkung im Staate, für die Gewährung bon
Krediten an Handel, Industrie und Landwirtschaft, für die Ausgestaltung
der Giroeinrichtungen (Clearing), für die Organisation und Konzentrie
rung der Einnahmen und Barbestände des Staates". Die Bank hat weiter
im Staatsgebiete den Münzumlauf und, solange Staatsnoten
im Verkehr sind, auch deren Umlauf zu besorgen. Im Interesse eines
geordneten Kreditwesens soll die Bank „eine EbidenzderHandels-
k r e d i t e im ganzen Staate schaffen und sie so führen, daß ein Mißbrauch
der Kredite tunlichst berhindert wird". Diese Aufgabe, die lange Zeit nur
auf dem Papier stand, wurde ernsthaft in Angriff genommen auf Grund
einer Regierungsberordnung vom 24. April 1936. Hiernach müssen die
Banken (hier Gläubigeranstalten genannt) einen Bericht über alle Schuld
ner erstatten, denen sie Handelskredite eingeräumt haben, die im einzelnen
mindestens 100 000 Kä betragen. In ihren Auskünften darf die Bank nur
sagen, daß der Schuldner überhaupt nicht in Ebidenz geführt wird, oder
daß er nur bei einem, oder daß er bei so und so biel Gläubigern (ohne
Angabe der Namen) Kredit genießt.
Die Verwaltungsorgane der Bank sind: Der Bankrat, der Re-
bisionsausschuß und die Generalbersammlung der Aktionäre.