Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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dringend benötigten Auslandskredite sehr wünschenswert erschien, brachte 
die Regierung an Stelle des Währungsgesetzes am 6. März 1925 eine No- 
belle zum Bankgesetz von 1920 ein. Hiernach wird die Regierung beaus 
tragt, „gemäß dem Gesetze vom 14. April 1920 über die Aktienzettelbank 
(Bankgesetz), das hier zugleich abgeändert und ergänzt wird, eine ^echo- 
slowakische Nationalbank^ zu errichten". 
Das Kapital der Bank beträgt 12 Millionen Golddollar und ist im 
Januar 1937 mit 105 Millionen Kö ausgewiesen. Ein Drittel des Kapitals 
gehört dem Staat. 
Sitz der Bank ist Prag. Neben der Prager Hauptanstalt bestehen eine 
große Zahl Filialen und Nebenstellen. Als Noteninstitut hat die Bank den 
Charakter einer öffentlichen, Kreditgeschäfte betreibenden Anstalt; im 
übrigen unterliegt sie aber — soweit durch das Gesetz nichts anderes be 
stimmt ist — den für Aktiengesellschaften geltenden Nechtsborschriften. 
Die Bank ist (durch Gesetz bom 27. Nobember 1929) berpflichtet, den 
Kurs ihrer Banknoten auf der gesetzlichen Höhe zu 
halten. Weiter liegt ihr ob „die Sorge für den Umlauf der Zahlungs 
mittel und deren richtige Wirkung im Staate, für die Gewährung bon 
Krediten an Handel, Industrie und Landwirtschaft, für die Ausgestaltung 
der Giroeinrichtungen (Clearing), für die Organisation und Konzentrie 
rung der Einnahmen und Barbestände des Staates". Die Bank hat weiter 
im Staatsgebiete den Münzumlauf und, solange Staatsnoten 
im Verkehr sind, auch deren Umlauf zu besorgen. Im Interesse eines 
geordneten Kreditwesens soll die Bank „eine EbidenzderHandels- 
k r e d i t e im ganzen Staate schaffen und sie so führen, daß ein Mißbrauch 
der Kredite tunlichst berhindert wird". Diese Aufgabe, die lange Zeit nur 
auf dem Papier stand, wurde ernsthaft in Angriff genommen auf Grund 
einer Regierungsberordnung vom 24. April 1936. Hiernach müssen die 
Banken (hier Gläubigeranstalten genannt) einen Bericht über alle Schuld 
ner erstatten, denen sie Handelskredite eingeräumt haben, die im einzelnen 
mindestens 100 000 Kä betragen. In ihren Auskünften darf die Bank nur 
sagen, daß der Schuldner überhaupt nicht in Ebidenz geführt wird, oder 
daß er nur bei einem, oder daß er bei so und so biel Gläubigern (ohne 
Angabe der Namen) Kredit genießt. 
Die Verwaltungsorgane der Bank sind: Der Bankrat, der Re- 
bisionsausschuß und die Generalbersammlung der Aktionäre.
	        
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