Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

367

dringend  benötigten  Auslandskredite  sehr  wünschenswert  erschien,  brachte
die  Regierung  an  Stelle  des  Währungsgesetzes  am  6.  März  1925  eine  Nobelle
  zum  Bankgesetz  von  1920  ein.  Hiernach  wird  die  Regierung  beaustragt, ­
  „gemäß  dem  Gesetze  vom  14.  April  1920  über  die  Aktienzettelbank
(Bankgesetz),  das  hier  zugleich  abgeändert  und  ergänzt  wird,  eine  ^echoslowakische
  Nationalbank^  zu  errichten".
Das  Kapital  der  Bank  beträgt  12  Millionen  Golddollar  und  ist  im
Januar  1937  mit  105  Millionen  Kö  ausgewiesen.  Ein  Drittel  des  Kapitals
gehört  dem  Staat.
Sitz  der  Bank  ist  Prag.  Neben  der  Prager  Hauptanstalt  bestehen  eine
große  Zahl  Filialen  und  Nebenstellen.  Als  Noteninstitut  hat  die  Bank  den
Charakter  einer  öffentlichen,  Kreditgeschäfte  betreibenden  Anstalt;  im
übrigen  unterliegt  sie  aber  —  soweit  durch  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt ­
  ist  —  den  für  Aktiengesellschaften  geltenden  Nechtsborschriften.
Die  Bank  ist  (durch  Gesetz  bom  27.  Nobember  1929)  berpflichtet,  den
Kurs  ihrer  Banknoten  auf  der  gesetzlichen  Höhe  zu
halten.  Weiter  liegt  ihr  ob  „die  Sorge  für  den  Umlauf  der  Zahlungsmittel ­
  und  deren  richtige  Wirkung  im  Staate,  für  die  Gewährung  bon
Krediten  an  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,  für  die  Ausgestaltung
der  Giroeinrichtungen  (Clearing),  für  die  Organisation  und  Konzentrierung ­
  der  Einnahmen  und  Barbestände  des  Staates".  Die  Bank  hat  weiter
im  Staatsgebiete  den  Münzumlauf  und,  solange  Staatsnoten
im  Verkehr  sind,  auch  deren  Umlauf  zu  besorgen.  Im  Interesse  eines
geordneten  Kreditwesens  soll  die  Bank  „eine  EbidenzderHandelsk
  r  e  d  i  t  e  im  ganzen  Staate  schaffen  und  sie  so  führen,  daß  ein  Mißbrauch
der  Kredite  tunlichst  berhindert  wird".  Diese  Aufgabe,  die  lange  Zeit  nur
auf  dem  Papier  stand,  wurde  ernsthaft  in  Angriff  genommen  auf  Grund
einer  Regierungsberordnung  vom  24.  April  1936.  Hiernach  müssen  die
Banken  (hier  Gläubigeranstalten  genannt)  einen  Bericht  über  alle  Schuldner ­
  erstatten,  denen  sie  Handelskredite  eingeräumt  haben,  die  im  einzelnen
mindestens  100  000  Kä  betragen.  In  ihren  Auskünften  darf  die  Bank  nur
sagen,  daß  der  Schuldner  überhaupt  nicht  in  Ebidenz  geführt  wird,  oder
daß  er  nur  bei  einem,  oder  daß  er  bei  so  und  so  biel  Gläubigern  (ohne
Angabe  der  Namen)  Kredit  genießt.
Die  Verwaltungsorgane  der  Bank  sind:  Der  Bankrat,  der  Rebisionsausschuß
  und  die  Generalbersammlung  der  Aktionäre.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.