Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Forderung gebunden gefühlt und in der richtigen Erkenntnis, daß das Bank 
wesen eines Landes und die Höhe des Zinsfußes sich nicht für ewige Zeiten vom 
grünen Tisch aus regeln lassen, mitunter auch einen höheren Zinssatz als 4"/» 
festgesetzt. 
Auf die gegenwärtigen Verhältnisse paßt dagegen ein Ausspruch Napoleons 
in der Sitzung des Conseil d’Etat im März 18Uö: „La Banque n’appartient pas 
seulement aui actionnaires, eile appartient aussi ä l’Etat puisqu’il lui donne 
!e priyilege de battre monnaie. Je veux que la Banque seit assez dans la maln 
du gouvernement et n’y soit pas trop.“ 
Das Notenemissionsrecht ist zuletzt im Jahre 1918 mit 
Gültigkeit bis Ende 1945 erneuert worden. 
Am 25. Juni 1928 erfolgte die Stabilisierung des Fr. l£ — 124,21 Fr., 
1 $ = 25,32 Fr. Gleichzeitig wird der bei Ausbruch des Weltkrieges ver 
hängte Zwangskurs der Banknoten aufgehoben; jedoch mit der Einschrän 
kung, daß die Bank ihre Noten nur in Paris und nur in Goldbarren in 
einem Mindestbetrage von 215 000 Fr., der dem Gewichte der üblichen 
Barren entspricht, einzulösen braucht. Auch von dieser Einlösungspflicht ist 
die Bank durch das Gesetz vom 1. Oktober 1936 befreit worden. Gleichzeitig 
erfolgte eine Abwertung des Franc um V 4 —V 3 seines bisherigen Wertes. 
Sein neuer Goldwert wird von 65V 2 Milligramm Gold ( 9 / 10 fein) auf einen 
Wert herabgesetzt, der zwischen 43 und 49 Milligramm liegt. Ein Stabili- 
sierungs-(Währungsausgleich-)Fonds von 10 Mdn. Fr. soll die neue Pari 
tät verteidigen. Das Ganze wird, um das ominöse Wort „Abwertung" zu 
vermeiden, ajustement sAnpassung) genannt; ein „dauerhaftes Gleichgewicht 
zwischen den Wirtschaften der einzelnen Länder soll hergestellt werden". 
Über die Aufgaben des Währungsausgleich so nds sagt Gouverneur 
Labeyrie im Jahresbericht der Bank von Frankreich für 1936: „Le fonds 
de Stabilisation de 10 milliards n’appartient pas ä la Banque; il a ete constitue 
stör le beneßce de la reeoaluation de l’encaisse-or et appartient ä l’Etat; sa gestion 
a ete eonßee par la loi au Gouverneur de la Banque de France sous la responsabilite 
du Ministre des Finances. Ses compts sont donc necessairement independants de 
ceux de la Banque.“ 
Als N o t en st eu er hat die Bank eine Jahresabgabe von Vs» bei einem 
Wechselzinsfuß über 4 von */„ °/ 0 des Diskonts auf den produktiven, 
d. h. durch Gold und Staatsvorschüsse nicht gedeckten, Notenumlauf zu 
entrichten, mindestens jedoch 2 Millionen Fr.; seit 1912 muß sie eine weitere 
Abgabe leisten, sobald der Bankdiskont S 1 ///,, überschreitet. Bei der Franken- 
stabilisierung sJuni 1928) wurde bestimmt: Soweit der Betrag des pro 
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