Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Forderung  gebunden  gefühlt  und  in  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  das  Bankwesen ­
  eines  Landes  und  die  Höhe  des  Zinsfußes  sich  nicht  für  ewige  Zeiten  vom
grünen  Tisch  aus  regeln  lassen,  mitunter  auch  einen  höheren  Zinssatz  als  4"/»
festgesetzt.
Auf  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  paßt  dagegen  ein  Ausspruch  Napoleons
in  der  Sitzung  des  Conseil  d’Etat  im  März  18Uö:  „La  Banque  n’appartient  pas
seulement  aui  actionnaires,  eile  appartient  aussi  ä  l’Etat  puisqu’il  lui  donne
!e  priyilege  de  battre  monnaie.  Je  veux  que  la  Banque  seit  assez  dans  la  maln
du  gouvernement  et  n’y  soit  pas  trop.“
Das  Notenemissionsrecht  ist  zuletzt  im  Jahre  1918  mit
Gültigkeit  bis  Ende  1945  erneuert  worden.
Am  25.  Juni  1928  erfolgte  die  Stabilisierung  des  Fr.  l£  —  124,21  Fr.,
1  $  =  25,32  Fr.  Gleichzeitig  wird  der  bei  Ausbruch  des  Weltkrieges  verhängte ­
  Zwangskurs  der  Banknoten  aufgehoben;  jedoch  mit  der  Einschränkung, ­
  daß  die  Bank  ihre  Noten  nur  in  Paris  und  nur  in  Goldbarren  in
einem  Mindestbetrage  von  215  000  Fr.,  der  dem  Gewichte  der  üblichen
Barren  entspricht,  einzulösen  braucht.  Auch  von  dieser  Einlösungspflicht  ist
die  Bank  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1936  befreit  worden.  Gleichzeitig
erfolgte  eine  Abwertung  des  Franc  um  V 4 —V 3  seines  bisherigen  Wertes.
Sein  neuer  Goldwert  wird  von  65V 2  Milligramm  Gold  ( 9 / 10  fein)  auf  einen
Wert  herabgesetzt,  der  zwischen  43  und  49  Milligramm  liegt.  Ein  Stabilisierungs-(Währungsausgleich-)Fonds
  von  10  Mdn.  Fr.  soll  die  neue  Parität ­
  verteidigen.  Das  Ganze  wird,  um  das  ominöse  Wort  „Abwertung"  zu
vermeiden,  ajustement  sAnpassung)  genannt;  ein  „dauerhaftes  Gleichgewicht
zwischen  den  Wirtschaften  der  einzelnen  Länder  soll  hergestellt  werden".
Über  die  Aufgaben  des  Währungsausgleich  so  nds  sagt  Gouverneur
Labeyrie  im  Jahresbericht  der  Bank  von  Frankreich  für  1936:  „Le  fonds
de  Stabilisation  de  10  milliards  n’appartient  pas  ä  la  Banque;  il  a  ete  constitue
stör  le  beneßce  de  la  reeoaluation  de  l’encaisse-or  et  appartient  ä  l’Etat;  sa  gestion
a  ete  eonßee  par  la  loi  au  Gouverneur  de  la  Banque  de  France  sous  la  responsabilite
du  Ministre  des  Finances.  Ses  compts  sont  donc  necessairement  independants  de
ceux  de  la  Banque.“
Als  N  o  t  en  st  eu  er  hat  die  Bank  eine  Jahresabgabe  von  Vs»  bei  einem
Wechselzinsfuß  über  4  von  */„  °/ 0  des  Diskonts  auf  den  produktiven,
d.  h.  durch  Gold  und  Staatsvorschüsse  nicht  gedeckten,  Notenumlauf  zu
entrichten,  mindestens  jedoch  2  Millionen  Fr.;  seit  1912  muß  sie  eine  weitere
Abgabe  leisten,  sobald  der  Bankdiskont  S 1 ///,,  überschreitet.  Bei  der  Frankenstabilisierung
  sJuni  1928)  wurde  bestimmt:  Soweit  der  Betrag  des  pro378 ­


            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.