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des Vielbanksystems tritt das Monopolbanksystem. Die unter dem Namen
Schweizerische Nationalbank zu errichtende Notenbank, die unter Mit
wirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, erhält das ausschließliche
Recht der Notenausgabe. Hauptaufgabe der Bank ist die Regelung des
Geldumlaufs im Lande und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Sie
hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird,
unentgeltlich zu übernehmen.
In Bern ist der rechtliche und administrative Sitz der Bank. Dort
gehen die staatlichen Funktionen der Bank vor sich: die Notenemission,
der Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen.
In Bern tagen ferner die Generalversammlungen der Aktionäre, der
Bankrat und in der Regel auch der Bankausschuß. Die Leitung der Geschäfte
des Diskont- und des Giroverkehrs und die Kontrolle, also die kommer
ziellen Tätigkeiten, werden in Zürich ausgeübt.
Die Ausgabe der Noten erfolgt nach Bedürfnis des Verkehrs. Es besteht
also weder eine Kontingentierung des gesamten, noch eine solche des me
tallisch nicht gedeckten Notenumlaufs. Die umlaufenden Noten müssen
mindestens mit 40°/ o durch Edelmetall gedeckt sein, und diese Mindest
metalldeckung muß ausschließlich in der Schweiz aufbewahrt werden. Als
Metalldeckung gelten, nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1929, schweizerische
Goldmünzen, Goldbarren sberechnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Ab
zug der Prägegebühr), fremde Goldmünzen. Der Rest der Noten muß
gedeckt sein durch Wechsel, Schecks und Schuldverschreibungen auf die
Schweiz, durch Wechsel, Schecks, Schatzscheine und Sichtguthaben auf das
Ausland, sowie durch Forderungen in laufender Rechnung aus Beleihung
von Schuldverschreibungen und Edelmetallen.
Ende 1936 betrug der Rotcnumauf 1482 Will. Ir., die Deckung des Noten
umlaufs durch Gold erreichte im Jahresdurchschnitt 130,64 (Maximum war
191,24 "/o, Minimum 102,80 °/ 0 ).
Verteilung des Reingewinnes: 2 °/ 0 des einbezahlten Grund
kapitals werden dem Reservefonds überwiesen. Alsdann empfangen die Aktionäre
bis zu 5°/o auf das eingezahlte Grundkapital (50 Millionen Fr., eingeteilt in
100 000 Namensaktien zu 500 Fr., auf die nur 50 °/ 0 eingezahlt sind). Vom ver-
bleibenden Gewinne erhalten die Aktionäre als S u p e r dividende 10°/ o , hoch-
stens aber 1°/° vom eingezahlten Kapital, so daß die Dividende nicht mehr als 6°/„
betragen darf. Der verbleibende Rest geht an die eidgenössische Staatskasse, die
ihn auf Grund der Bestimmungen des Nationalbankgesetzes an die Kantone und
den Bund verteilt.