Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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des Vielbanksystems tritt das Monopolbanksystem. Die unter dem Namen 
Schweizerische Nationalbank zu errichtende Notenbank, die unter Mit 
wirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, erhält das ausschließliche 
Recht der Notenausgabe. Hauptaufgabe der Bank ist die Regelung des 
Geldumlaufs im Lande und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Sie 
hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, 
unentgeltlich zu übernehmen. 
In Bern ist der rechtliche und administrative Sitz der Bank. Dort 
gehen die staatlichen Funktionen der Bank vor sich: die Notenemission, 
der Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen. 
In Bern tagen ferner die Generalversammlungen der Aktionäre, der 
Bankrat und in der Regel auch der Bankausschuß. Die Leitung der Geschäfte 
des Diskont- und des Giroverkehrs und die Kontrolle, also die kommer 
ziellen Tätigkeiten, werden in Zürich ausgeübt. 
Die Ausgabe der Noten erfolgt nach Bedürfnis des Verkehrs. Es besteht 
also weder eine Kontingentierung des gesamten, noch eine solche des me 
tallisch nicht gedeckten Notenumlaufs. Die umlaufenden Noten müssen 
mindestens mit 40°/ o durch Edelmetall gedeckt sein, und diese Mindest 
metalldeckung muß ausschließlich in der Schweiz aufbewahrt werden. Als 
Metalldeckung gelten, nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1929, schweizerische 
Goldmünzen, Goldbarren sberechnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Ab 
zug der Prägegebühr), fremde Goldmünzen. Der Rest der Noten muß 
gedeckt sein durch Wechsel, Schecks und Schuldverschreibungen auf die 
Schweiz, durch Wechsel, Schecks, Schatzscheine und Sichtguthaben auf das 
Ausland, sowie durch Forderungen in laufender Rechnung aus Beleihung 
von Schuldverschreibungen und Edelmetallen. 
Ende 1936 betrug der Rotcnumauf 1482 Will. Ir., die Deckung des Noten 
umlaufs durch Gold erreichte im Jahresdurchschnitt 130,64 (Maximum war 
191,24 "/o, Minimum 102,80 °/ 0 ). 
Verteilung des Reingewinnes: 2 °/ 0 des einbezahlten Grund 
kapitals werden dem Reservefonds überwiesen. Alsdann empfangen die Aktionäre 
bis zu 5°/o auf das eingezahlte Grundkapital (50 Millionen Fr., eingeteilt in 
100 000 Namensaktien zu 500 Fr., auf die nur 50 °/ 0 eingezahlt sind). Vom ver- 
bleibenden Gewinne erhalten die Aktionäre als S u p e r dividende 10°/ o , hoch- 
stens aber 1°/° vom eingezahlten Kapital, so daß die Dividende nicht mehr als 6°/„ 
betragen darf. Der verbleibende Rest geht an die eidgenössische Staatskasse, die 
ihn auf Grund der Bestimmungen des Nationalbankgesetzes an die Kantone und 
den Bund verteilt.
	        
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