Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

25 Gebabö 30. A. 
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Nachdem die Banca d’Italia niemals die Machtstellung und die Ver 
antwortung gegenüber der privaten Wirtschaft und damit auch gegenüber 
der Volkswirtschaft besessen hatte wie die Deutsche Reichsbank, ist auch bei 
der Neuregelung des Notenbankwesens im Jahre 1935 diese nicht geschaffen 
worden. Das eigentliche Kontrollorgan für alle italienischen Kreditinstitute, 
soweit sie fremde Gelder annehmen und entsprechende Geschäfte betreiben, 
ist das B a n k e n i n s p e k t o r a t sJnspektorat für den Schutz der Spar- 
gelber und der Handhabung des Kredits). 
Wie es schon bei dem Banco■ di Napoli und dem Banco di Sicilia der 
Fall war, ist den 3 italienischen Großbanken: Banca Commerciale Ita- 
liana, Credito Italiano und Banco di Boma die Stellung „öffentlich-recht 
licher Banken" gegeben worden; ihre Aktien lauten auf den Namen, und 
Besitzer dürfen nur italienische Staatsangehörige oder Firmen sein. Diese 
Banken sind reine Depositenbanken, für deren Einlagen in praxi 
eine staatliche Garantie besteht. Zu Banken des öffentlichen Rechts werden 
weiter alle diejenigen italienischen Privat- und Aktienbanken erklärt, die 
in mehr als 30 Provinzen ihre Tätigkeit ausüben. Damit ist ihnen das 
Recht verliehen, die liquiden Mittel von Kommunen, Provinzen, den 
shndikalen Verbänden usw. zu verwalten. 
Die Pflege des i n d u st r i e l l e n Kredits übernimmt der Istituto 
Mobiliare Italiano (IMI), mit dem die Finanzierungsabteilung des IRI 
{f. oben) verbunden ist. 
Im Herbst 1936 wurde die Lira um rund 41 v. H. abgewertet. 100 Lire ent- 
hallen 4,6778 Feingold, gegenüber 7,919 auf Grund der Parität von 1927. 
Schwankungen bis zu 10 v. H. behält sich die italienische Regierung vor. 
6. Die Staatsbank 5er TlbGGR.i) 
Die Russische Staatsbank (Banque d’Etat) ist durch Gesetz vom 31. Mai 1860 
von der russischen Regierung aus Staatsmitteln mit einem Kapital von 
25 Will. R. ins Leben gerufen worden. Sie war also, im Gegensatz zu den 
anderen bisher erwähnten Zentralnotenbanken, reines Staatsin st itut. 
Z Schrifttum: W. Aul er, Die Grundzüge des sowjetrussischen Bank 
wesens. Bank-Archiv XXIII, 24. R. C l a u s, Das russische Bankwesen. Leipzig 
1908. K. Elster, Vom Rubel zum Tscherwonetz. Jena 1930. A. Mark off, 
Das Kreditwesen in Sowjetrußland. Berlin 1926. P. M i g u l i n, Unsere 
Bankpolitik 1729—1803. Charkow 1904. St. Schick, Das Sowjetbankwesen 
und die Rolle der Banken in der Sowjetwirtschaft. Königsberg 1932. M. S o -
	        
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