Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Der berufsmäßige Börsenhandel, die K u l i s s e, übt eine ähnliche Funk 
tion aus, wie der. Regulator an der Dampfmaschine. In Zeiten einer 
stürmischen Hausse bremst sie, indem sie als Verkäuferin auftritt. Er 
scheint ihr die Marktlage günstig, „steigt aber die Bankenkundschaft nicht 
ein", so tritt sie als Käufer auf und regt dadurch auch das Publikum zu 
Käufen an. Wenn auch die Kulisse ihre Tätigkeit ausübt, um zu ver 
dienen, so ist ihr Dazwischentreten doch insofern volkswirtschaftlich nützlich, 
als dadurch allzu starke Ausschläge des Kurspendels nach oben oder unten 
abgeschwächt werden. 
Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit chrer Tätigkeit an der 
Börse" sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver 
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen lassen, 
können von einem Ehrengericht, das aus Mitgliedern der Börse be 
steht, zur Verantwortung gezogen werden. Solche mit der Ehre eines 
Kaufmanns nicht zu vereinbarende Handlungen sind u. a.: Arglistige Be 
einflussung der Kurse, z. B. durch Scheingeschäfte, Gewährung und An 
nahme von Geschenken, in der Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu 
bringen, Anreizungen zu Börsenspekulationen, die außerhalb des Ge 
schäftsbetriebes des Angeregten liegen usw. In dringenden Fällen wird, 
nach der Börsenordnung vom Dezember 1934, an Stelle des (langsam ar 
beitenden) Ehrengerichtsverfahrens die Entscheidung durch den Börsen 
präsidenten treten, der, in Auswirkung des Führerprinzips, nach freiem 
Ermessen, die Zulassung eines Börsenbesuchers zurücknehmen kann. Die 
Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Verweises, in zeit 
weiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse. 
Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank 
oder eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln" entweder, 
d- h- sie schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma 
Geschäfte ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telephonverkehr, 
d. h. sie notieren die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch 
einlaufenden Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den Büros 
gefährdenden Krankheit leiden", nach der Frankfurter Börsenordnung „Per 
sonen, die ihre Verpflichtung aus den an der Börse geschlossenen Geschäften 
nicht erfüllen" oder „Börsenbesucher, die trotz erfolgter Mahnung ihren Börsen 
beitrag nicht entrichten".
	        
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