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Der berufsmäßige Börsenhandel, die K u l i s s e, übt eine ähnliche Funk
tion aus, wie der. Regulator an der Dampfmaschine. In Zeiten einer
stürmischen Hausse bremst sie, indem sie als Verkäuferin auftritt. Er
scheint ihr die Marktlage günstig, „steigt aber die Bankenkundschaft nicht
ein", so tritt sie als Käufer auf und regt dadurch auch das Publikum zu
Käufen an. Wenn auch die Kulisse ihre Tätigkeit ausübt, um zu ver
dienen, so ist ihr Dazwischentreten doch insofern volkswirtschaftlich nützlich,
als dadurch allzu starke Ausschläge des Kurspendels nach oben oder unten
abgeschwächt werden.
Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit chrer Tätigkeit an der
Börse" sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen lassen,
können von einem Ehrengericht, das aus Mitgliedern der Börse be
steht, zur Verantwortung gezogen werden. Solche mit der Ehre eines
Kaufmanns nicht zu vereinbarende Handlungen sind u. a.: Arglistige Be
einflussung der Kurse, z. B. durch Scheingeschäfte, Gewährung und An
nahme von Geschenken, in der Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu
bringen, Anreizungen zu Börsenspekulationen, die außerhalb des Ge
schäftsbetriebes des Angeregten liegen usw. In dringenden Fällen wird,
nach der Börsenordnung vom Dezember 1934, an Stelle des (langsam ar
beitenden) Ehrengerichtsverfahrens die Entscheidung durch den Börsen
präsidenten treten, der, in Auswirkung des Führerprinzips, nach freiem
Ermessen, die Zulassung eines Börsenbesuchers zurücknehmen kann. Die
Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Verweises, in zeit
weiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse.
Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank
oder eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln" entweder,
d- h- sie schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma
Geschäfte ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telephonverkehr,
d. h. sie notieren die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch
einlaufenden Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den Büros
gefährdenden Krankheit leiden", nach der Frankfurter Börsenordnung „Per
sonen, die ihre Verpflichtung aus den an der Börse geschlossenen Geschäften
nicht erfüllen" oder „Börsenbesucher, die trotz erfolgter Mahnung ihren Börsen
beitrag nicht entrichten".