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Aktiengesellschaft usw.). Der Börsenvorstand muß die Zulassung zu
rücknehmen, wenn der Angestellte Geschäfte auf eigene Rechnung macht.
Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der
Industrie- und Handelskammer Berlin zu. Die Leitung der Börse erfolgt
nach der am l. Januar 1935 in Kraft getretenen Börsenordnung durch den
Börsenpräsidenten. Der Börsenvorstand wird nicht mehr gewählt,
sondern von der Industrie- und Handelskammer ernannt. Der Börsenvor
stand der Abteilung Wertpapierbörse besteht aus 24 Mitgliedern (darunter
2 Vertreter der zum Börsenbesuch zugelassenen Angestellten und 1 Ver
treter der Sparer), der der Abteilung Getreidegroßhandel aus 20, der der
Abteilung Metallbörse aus 5 Mitgliedern. In der neuen Börsenordnung
ist das F ü h r e r p r i n z i p klar zum Ausdruck gebracht. Der Börsen
präsident trägt die volle und alleinige Verantwortung, die ihm auch durch
das in der Börsenordnung vorgeschriebene pflichtmäßige Anhören des Ge
samtbörsenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht abgenommen
wird. Ihm liegt es auch ob, dafür zu sorgen, „daß an der Börse die Inter
essen der deutschen Volkswirtschaft und der am Börsenverkehr interessierten
Kreise, insbesondere der Sparer und kleinen Aktionäre" gewahrt werden.
Das ist eine schwere Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit liegt ihre
restlose Durchführung. Die Einrichtung der Börse ist notwendig; ebenso
notwendig aber ist, daß in weitesten Kreisen Vertrauen besteht, daß an
der Börse alles mit rechten Dingen zugeht, daß die Belange des kleinen
Sparers hier ebenso gewahrt werden wie die des reichen Mannes. Für
drele Volksgenossen ist der Begriff Börse immer noch gleichbedeutend mit
einem Spielklub, in dem falsch gespielt, betrogen wird.
Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fondsbörse abge
schlossenen Geschäfte, die die Lieferbarkeit der Werte oder die Aus
legung oder Anwendung dieser Bedingungen oder bestehender Usancen
betreffen, werden von einem im Börsengebäude tagenden Ausschuß von
3 Mitgliedern, der sogenannten Dreimänner-Kommission, end
gültig und unter Ausschluß jedes Rechtsmittels mündlich entschieden. Die
Entscheidung dieser, von den Börsenbesuchern freiwillig an sie ge
brachten Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit, in der Regel
sofort nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszuschiebung und Ver
eidigung von Zeugen nicht zulässig ist. Nichterfüllung der gefällten
Entscheidung oder eines von der Kommission geschloffenen Vergleiches be-