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gründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den Antrag auf Ausschließung
von den Börsenversammlungen. Für alle übrigen Streitigkeiten ist nach
Wahl des Klägers die „schiedsrichterliche Kommission des
Börsenvorstandes von Berlin" — solche Kommissionen be
stehen an allen deutschen Börsen — oder das o r d e n t l i ch e G e r i ch t zuständig.
Einengung des Börsengeschäftes: Als am 13.Juli 1981 der
Zusammenbruch der Danatbank bekannt wurde, erfolgte die Schließung
aller deutschen Börsen. Die versuchsweise Wiedereröffnung am 3. Sep
tember 1931 wurde bereits 15 Tage später wieder zurückgenommen. Vom
20. September 1931 bis 24. Februar 1932 fand lediglich ein „Telephon,
verkehr" der Banken und Bankiers statt, der den Vorteil hatte, daß er die
Teilnehmer nicht an eine kurze tägliche Börsenzeit band. Allmählich wurde
die Börse wieder in Gang gesetzt: Am 25. Februar 1932 begann ein Bö.rsen-
sreiverkehr, aber ohne amtliche Kurs-Feststellung und -Veröffentlichung,
also ohne öffentliche Kontrolle. Erst vom 12. April 1932 ab erfolgte wieder ein
offizieller Handel — jedoch nur per Kasse.
Börsengebühren. Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen, 2. für die Zu
lassung von Wertpapieren, 3. für die Auslieferung von Telegrammen,
4. für Benutzung der Fernsprecher, 5. bei Anrufung des Schiedsgerichts.
Zurzeit gilt folgende Börsengebührenordnung:
I. Zulassungsgebühreu.
Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum
Besuche der Börse zugelassenen Personen werden von dem Ausschüsse für die
Festsetzung der Börsengebühren zu einer der folgenden Gebührenstufen ver
anlagt: 300, 400, 600, 1100, 1600, 2800, 4000, 6000, 8000, 12 000, 16 000,
30 000, 50 000, 60 000, 100 000 RM.
Der hiervon zur Erhebung kommende Hundertsatz wird alljährlich festgesetzt.
Bei der Einschätzung werden insbesondere berücksichtigt: der an der Börse
getätigte Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börseneinrichtungen erzielte
Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft tätigen Gehilfen, der Umfang der
Benutzung der mit der Börse verbundenen Verkehrsanstalten. Im Gesamtergebnis
muß der im Haushalt der Kammer für Zulassungsgebühren eingesetzte Soll
betrag aufgebracht werden. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen
innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Mitteilung der Einspruch an die
Industrie- und Handelskammer zu.
Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs sGesellschaster
einer offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesell-
schaft, persönlich hastende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder