Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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gründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den Antrag auf Ausschließung 
von den Börsenversammlungen. Für alle übrigen Streitigkeiten ist nach 
Wahl des Klägers die „schiedsrichterliche Kommission des 
Börsenvorstandes von Berlin" — solche Kommissionen be 
stehen an allen deutschen Börsen — oder das o r d e n t l i ch e G e r i ch t zuständig. 
Einengung des Börsengeschäftes: Als am 13.Juli 1981 der 
Zusammenbruch der Danatbank bekannt wurde, erfolgte die Schließung 
aller deutschen Börsen. Die versuchsweise Wiedereröffnung am 3. Sep 
tember 1931 wurde bereits 15 Tage später wieder zurückgenommen. Vom 
20. September 1931 bis 24. Februar 1932 fand lediglich ein „Telephon, 
verkehr" der Banken und Bankiers statt, der den Vorteil hatte, daß er die 
Teilnehmer nicht an eine kurze tägliche Börsenzeit band. Allmählich wurde 
die Börse wieder in Gang gesetzt: Am 25. Februar 1932 begann ein Bö.rsen- 
sreiverkehr, aber ohne amtliche Kurs-Feststellung und -Veröffentlichung, 
also ohne öffentliche Kontrolle. Erst vom 12. April 1932 ab erfolgte wieder ein 
offizieller Handel — jedoch nur per Kasse. 
Börsengebühren. Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch 
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen, 2. für die Zu 
lassung von Wertpapieren, 3. für die Auslieferung von Telegrammen, 
4. für Benutzung der Fernsprecher, 5. bei Anrufung des Schiedsgerichts. 
Zurzeit gilt folgende Börsengebührenordnung: 
I. Zulassungsgebühreu. 
Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum 
Besuche der Börse zugelassenen Personen werden von dem Ausschüsse für die 
Festsetzung der Börsengebühren zu einer der folgenden Gebührenstufen ver 
anlagt: 300, 400, 600, 1100, 1600, 2800, 4000, 6000, 8000, 12 000, 16 000, 
30 000, 50 000, 60 000, 100 000 RM. 
Der hiervon zur Erhebung kommende Hundertsatz wird alljährlich festgesetzt. 
Bei der Einschätzung werden insbesondere berücksichtigt: der an der Börse 
getätigte Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börseneinrichtungen erzielte 
Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft tätigen Gehilfen, der Umfang der 
Benutzung der mit der Börse verbundenen Verkehrsanstalten. Im Gesamtergebnis 
muß der im Haushalt der Kammer für Zulassungsgebühren eingesetzte Soll 
betrag aufgebracht werden. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen 
innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Mitteilung der Einspruch an die 
Industrie- und Handelskammer zu. 
Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs sGesellschaster 
einer offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesell- 
schaft, persönlich hastende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder
	        
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