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und eine andere Währung lauten. Die Zinsen und Dividenden sowie die
gekündigten Stücke müssen an einem deutschen Börsenplatz zahlbar sein und
die Aushändigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgen. Wer
den Ausnahmen hiervon gewährt, so muß darüber dem Staatskommissar
unter Angabe von Gründen berichtet werden. Die Zulassungsstellen haben
sich erfreulicherweise für eine Erweiterung der Publizitätsverpflichtung der
Aktiengesellschaften eingesetzt. So werden z. B. in den Prospekten eingehende
Erläuterungen zu den Hauptposten der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung gefordert, und die Gesellschaften müssen sich schriftlich ver
pflichten, auch in den kommenden Jahren diesbezügliche Angaben im Ge
schäftsbericht zu machen.
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kommandit
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unterneh
mens dürfen zum Börsenhandel nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor Veröffent
lichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu
gelassen werden. Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung
einer günstigen Zeitströmung Aktien von Unternehmungen zum Börsen
handel eingeführt werden, die sich in keiner Weise zum Betriebe durch
eine Aktiengesellschaft eignen, und deren finanzielle Ergebnisse von der
Öffentlichkeit sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von
einem Jahr hierfür ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich er-
scheinen. Was hat man durch diesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die
Gründer von Aktiengesellschaften müssen die Aktien des neuen Unter
nehmens IV* Jahr liegen lassen, ehe eine Weiterbegebung möglich ist.
Da bei einer Emission von Aktien auch auf die allgemeine politische und
wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können aus den
IV4 Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Weil aber Banken und
Bankiers ihre Gelder in der Regel nicht so lange Zeit festlegen wollen,
so werden als Mittelglied zwischen Banken und industriellen Unternehmen
mitunter Trustgesellschaften („Bank für Unternehmungen") ge
gründet.
Nach dem Börsengesetz vom 5. Dezember 1934 werden grundsätzlich an
der Berliner Börse nur noch Wertpapiere von mindestens 1,5 Millio
nen RM Gesamtnennwert gehandelt, es sei denn, daß für kleinere Wert
papiere Berlin die Heimatbörse ist, oder eine andere Heimatbörse nicht