Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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und eine andere Währung lauten. Die Zinsen und Dividenden sowie die 
gekündigten Stücke müssen an einem deutschen Börsenplatz zahlbar sein und 
die Aushändigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgen. Wer 
den Ausnahmen hiervon gewährt, so muß darüber dem Staatskommissar 
unter Angabe von Gründen berichtet werden. Die Zulassungsstellen haben 
sich erfreulicherweise für eine Erweiterung der Publizitätsverpflichtung der 
Aktiengesellschaften eingesetzt. So werden z. B. in den Prospekten eingehende 
Erläuterungen zu den Hauptposten der Bilanz sowie der Gewinn- und 
Verlustrechnung gefordert, und die Gesellschaften müssen sich schriftlich ver 
pflichten, auch in den kommenden Jahren diesbezügliche Angaben im Ge 
schäftsbericht zu machen. 
Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kommandit 
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unterneh 
mens dürfen zum Börsenhandel nicht vor Ablauf eines Jahres nach 
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor Veröffent 
lichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu 
gelassen werden. Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung 
einer günstigen Zeitströmung Aktien von Unternehmungen zum Börsen 
handel eingeführt werden, die sich in keiner Weise zum Betriebe durch 
eine Aktiengesellschaft eignen, und deren finanzielle Ergebnisse von der 
Öffentlichkeit sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von 
einem Jahr hierfür ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich er- 
scheinen. Was hat man durch diesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die 
Gründer von Aktiengesellschaften müssen die Aktien des neuen Unter 
nehmens IV* Jahr liegen lassen, ehe eine Weiterbegebung möglich ist. 
Da bei einer Emission von Aktien auch auf die allgemeine politische und 
wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können aus den 
IV4 Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Weil aber Banken und 
Bankiers ihre Gelder in der Regel nicht so lange Zeit festlegen wollen, 
so werden als Mittelglied zwischen Banken und industriellen Unternehmen 
mitunter Trustgesellschaften („Bank für Unternehmungen") ge 
gründet. 
Nach dem Börsengesetz vom 5. Dezember 1934 werden grundsätzlich an 
der Berliner Börse nur noch Wertpapiere von mindestens 1,5 Millio 
nen RM Gesamtnennwert gehandelt, es sei denn, daß für kleinere Wert 
papiere Berlin die Heimatbörse ist, oder eine andere Heimatbörse nicht
	        
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