Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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vorhanden  ist.  Für  die  Börsen  in  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg
muß  der  Gesamtnennwert  bei  der  Zulassung  von  Wertpapieren  mindestens
V2  Million  RM  betragen,  während  bei  den  übrigen  Börsen  bereits  eine
Zulassung  bei  einem  Gesamtnennwert  von  1 / 4t  Millionen  RM  erfolgen
kann.  In  Ausnahmefällen,  so  vor  allem  bei  Gesellschaften  mit  herabgesetztem ­
  Kapital,  sind  niedrigere  Grenzen  für  die  Zulassung  bestimmt  worden.
Die  Mitglieder  der  Zulassungsstelle  üben  ihre  Tätigkeit  ehrenamtlich
  aus.  Die  für  die  Bewilligung  der  Zulassung  erhobenen  Gebühren
fließen  in  die  Kasse  der  Börse  bzw.  des  Handelsorgans,  dem  die  Verwaltung ­
  der  Börse  obliegt.
Die  Stellung  eines  Antrags  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  darf
nur  von  Firmen  erfolgen,  die  an  dem  betreffenden  Börsenplatz  ansässig
sind.  Da,  zwecks  Erlangung  eines  größeren  Marktes,  die  an  einer
Provinzbörse  eingeführten  Papiere  später  häufig  noch  Zutritt  zur  Berliner ­
  Börse  suchen,  ergibt  sich  für  Berliner  Banken  und  Bankfirmen,  die
von  der  Gesellschaft  oder  dem  betr.  Konsortium  mit  der  Stellung  des
Zulassungsantrages  betraut  werden,  eine  gute  Einnahmequelle.  Die  Berliner ­
  Firma  wird  einen  solchen  Kommissionsauftrag  aber  nur  annehmen,
wenn  sie  einen  tieferen  Einblick  in  die  Lage  der  Unternehmung  erhalten
hat.  Ist  doch  die  Gefahr  der  Haftung  aus  dem  Prospekt  nach  Verschärfung ­
  der  Bestimmungen  sehr  groß.
In  Aktien  und  anderen  Werten,  die  zum  offiziellen  Freiverkehr  nicht
zugelassen  sind,  entwickelte  sich  in  neuerer  Zeit  ein  sog.  Telephonverkehr, ­
  zunächst  von  Büro  zu  Büro,  weiter  aber  auch  als  Direktverkehr
der  Banken  mit  der  Kundschaft.
Wer  die  Zulassung  zum  Freiverkehrsmarkt,  der  gewissermaßen
eine  Vorstufe  für  den  amtlichen  Verkehr  ist,  entscheidet  der  „Berliner  Aus-Ichuß
  für  Geschäfte  in  amtlich  nicht  notierten  Werten"  sin  der  Börsensprache
"Unnotierter  Ausschuß"  genannt).  Seit  1933  unterliegt  die  Zulassung  zum
8reiverkehr  ähnlichen,  wenn  auch  milderen  Vorschriften  als  zum
amtlichen  Handel.
Den  Grundstock  dieses  Freiverkehrsmarktes  bilden  die  Industrie  der  Bodenschätze ­
  sErdöl,  Erz,  Kali,  Kohle),  ferner  die  Anteile  deutscher  Kolonialgesellschaften, ­
  Aktien,  die  an  der  Börse  nicht  zugelassen  sind,  Obligationen  und
Genußscheine.
            
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