Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2.  Prospekt  und  Prospekthaftung
Der  Prospekt  muß  u.  a.  angeben:  den  Namen  der  Gesellschaft,  des
Gemeinwesens  usw.,  für  deren  Werte  die  Zulassung  erfolgen  soll;  den
Rechtstitel,  auf  dem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Wertpapiere  beruht; ­
  den  Verwendungszweck;  den  Nennbetrag  der  Emission;  die  Nummern ­
  der  auszugebenden  Stücke;  die  Bestimmungen  über  die  Tilgung  der
Anleihe,  die  Art  der  Sicherstellung  und  die  Vorzugsrechte,  die  den  auszugebenden ­
  Werten  vor  früher  ausgegebenen  Werten  oder  diesen  vor  jenen
zustehen,  kurz,  der  Prospekt  muß  alle  die  Angaben  enthalten,  die  für  die
Prüfung  des  Wertes  des  Papieres  von  Bedeutung  sind.  Je  nach  der  Art
des  Unternehmens  muß  der  Prospekt  noch  zahlreiche  weitere  Angaben
enthalten.  Die  Bestimmungen  sind  in  letzter  Zeit  sehr  verschärft  worden.
Die  Zulassungsstellen  gehen  über  die  durch  Gesetz  und  Einführungsbestimmungen ­
  vorgeschriebenen  Mindestforderungen  mitunter  noch  hinaus
und  legen  dem  Emittenten  zur  Sicherung  des  Publikums  sSchutz  vor
Übervorteilung)  und  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  oft  noch  mancherlei
weitere  Verpflichtungen  auf.  Oberste  Aufgabe  der  Zulassungsstellen  muß
sein  und  bleiben,  das  inländische  Kapital  soweit  wie  irgend  möglich  vor
Verlusten  zu  bewahren.
Die  Zulassung  von  Effekten  zum  Börsenterminhandel  erfolgt
durch  den  Börsenvorstand  und  setzt  voraus,  daß  bereits  während  eines  längeren
Zeitraums  ein  regelmäßiger  Handel  in  dem  Wertpapiere  stattgefunden  hat.
Enthält  der  Prospekt  (Börsengesetz  §§  45—49),  auf  Grund  dessen  Wertpapiere ­
  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind,  unrichtige  Angaben,  so
haften  diejenigen,  die  den  Prospekt  erlassen  haben,  sowie  die,  von  denen
der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt
haben  oder  ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als
Gesamtschuldner  jedem  Besitzer  eines  solchen  Wertpapieres  für  den
Schaden,  der  ihm  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden
Sachlage  erwachsen  ist.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  infolge  der
Fortlassung  wesentlicher  Tatsachen  unvollständig  ist  und  diese  Unvollständigkeit ­
  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen  Unterlassung ­
  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  die  den  Prospekt  erlassen ­
  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  beruht-Die
  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Prospekt  die  Angaben ­
  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.  Sie  erstreckt  sich  nur  auf
            
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