Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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und  eine  andere  Währung  lauten.  Die  Zinsen  und  Dividenden  sowie  die
gekündigten  Stücke  müssen  an  einem  deutschen  Börsenplatz  zahlbar  sein  und
die  Aushändigung  der  neuen  Zinsbogen  daselbst  kostenfrei  erfolgen.  Werden ­
  Ausnahmen  hiervon  gewährt,  so  muß  darüber  dem  Staatskommissar
unter  Angabe  von  Gründen  berichtet  werden.  Die  Zulassungsstellen  haben
sich  erfreulicherweise  für  eine  Erweiterung  der  Publizitätsverpflichtung  der
Aktiengesellschaften  eingesetzt.  So  werden  z.  B.  in  den  Prospekten  eingehende
Erläuterungen  zu  den  Hauptposten  der  Bilanz  sowie  der  Gewinn-  und
Verlustrechnung  gefordert,  und  die  Gesellschaften  müssen  sich  schriftlich  verpflichten, ­
  auch  in  den  kommenden  Jahren  diesbezügliche  Angaben  im  Geschäftsbericht ­
  zu  machen.
Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien  umgewandelten  Unternehmens ­
  dürfen  zum  Börsenhandel  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  vor  Veröffentlichung ­
  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  zugelassen ­
  werden.  Hierdurch  soll  vermieden  werden,  daß  unter  Ausnützung
einer  günstigen  Zeitströmung  Aktien  von  Unternehmungen  zum  Börsenhandel ­
  eingeführt  werden,  die  sich  in  keiner  Weise  zum  Betriebe  durch
eine  Aktiengesellschaft  eignen,  und  deren  finanzielle  Ergebnisse  von  der
Öffentlichkeit  sich  noch  nicht  beurteilen  lassen.  Ob  ein  Zeitraum  von
einem  Jahr  hierfür  ausreichend  ist,  muß  allerdings  sehr  fraglich  erscheinen.
  Was  hat  man  durch  diesen  Gesetzesparagraphen  erreicht?  Die
Gründer  von  Aktiengesellschaften  müssen  die  Aktien  des  neuen  Unternehmens ­
  IV*  Jahr  liegen  lassen,  ehe  eine  Weiterbegebung  möglich  ist.
Da  bei  einer  Emission  von  Aktien  auch  auf  die  allgemeine  politische  und
wirtschaftliche  Lage  Rücksicht  genommen  werden  muß,  so  können  aus  den
IV4  Jahr  2,  3  und  noch  mehr  Jahre  werden.  Weil  aber  Banken  und
Bankiers  ihre  Gelder  in  der  Regel  nicht  so  lange  Zeit  festlegen  wollen,
so  werden  als  Mittelglied  zwischen  Banken  und  industriellen  Unternehmen
mitunter  Trustgesellschaften  („Bank  für  Unternehmungen")  gegründet. ­

Nach  dem  Börsengesetz  vom  5.  Dezember  1934  werden  grundsätzlich  an
der  Berliner  Börse  nur  noch  Wertpapiere  von  mindestens  1,5  Millionen ­
  RM  Gesamtnennwert  gehandelt,  es  sei  denn,  daß  für  kleinere  Wertpapiere ­
  Berlin  die  Heimatbörse  ist,  oder  eine  andere  Heimatbörse  nicht
            
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