Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2. Prospekt und Prospekthaftung 
Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des 
Gemeinwesens usw., für deren Werte die Zulassung erfolgen soll; den 
Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere be 
ruht; den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Num 
mern der auszugebenden Stücke; die Bestimmungen über die Tilgung der 
Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den aus 
zugebenden Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor jenen 
zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die für die 
Prüfung des Wertes des Papieres von Bedeutung sind. Je nach der Art 
des Unternehmens muß der Prospekt noch zahlreiche weitere Angaben 
enthalten. Die Bestimmungen sind in letzter Zeit sehr verschärft worden. 
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbe 
stimmungen vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus 
und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums sSchutz vor 
Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei 
weitere Verpflichtungen auf. Oberste Aufgabe der Zulassungsstellen muß 
sein und bleiben, das inländische Kapital soweit wie irgend möglich vor 
Verlusten zu bewahren. 
Die Zulassung von Effekten zum Börsenterminhandel erfolgt 
durch den Börsenvorstand und setzt voraus, daß bereits während eines längeren 
Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere stattgefunden hat. 
Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wert 
papiere zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so 
haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie die, von denen 
der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt 
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als 
Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den 
Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden 
Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der 
Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un 
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unter 
lassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, die den Prospekt er 
lassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht- 
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die An 
gaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf
	        
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