426
2. Prospekt und Prospekthaftung
Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des
Gemeinwesens usw., für deren Werte die Zulassung erfolgen soll; den
Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere be
ruht; den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Num
mern der auszugebenden Stücke; die Bestimmungen über die Tilgung der
Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den aus
zugebenden Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor jenen
zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die für die
Prüfung des Wertes des Papieres von Bedeutung sind. Je nach der Art
des Unternehmens muß der Prospekt noch zahlreiche weitere Angaben
enthalten. Die Bestimmungen sind in letzter Zeit sehr verschärft worden.
Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbe
stimmungen vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus
und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums sSchutz vor
Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei
weitere Verpflichtungen auf. Oberste Aufgabe der Zulassungsstellen muß
sein und bleiben, das inländische Kapital soweit wie irgend möglich vor
Verlusten zu bewahren.
Die Zulassung von Effekten zum Börsenterminhandel erfolgt
durch den Börsenvorstand und setzt voraus, daß bereits während eines längeren
Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere stattgefunden hat.
Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wert
papiere zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so
haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie die, von denen
der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als
Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den
Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden
Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der
Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unter
lassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, die den Prospekt er
lassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht-
Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die An
gaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf