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Dividende (kumulativ) 1 / 2 °/ 0 Zusatzdividende für jedes Prozent Dividende
gewährt, das die Stammaktien über 10 °/ 0 hinaus erhalten.
Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sieht das
neue Aktiengesetz vor. Der Besitzer dieser Vorzugsaktien kann wohl an der
Hauptversammlung teilnehmen, seinen Einfluß aber nicht geltend machen.
Bei der Vorzugsaktie ist also eine Gewinnverteilung davon abhängig, ob
ein Reingewinn erzielt ist. Anders bei den Gewinnschuldverschrei-
bungen, die ein Mittelding zwischen Aktie und Obligation sind: Ihr
Besitzer ist zwar Gläubiger der Gesellschaft und erhält einen festen Zins,
darüber hinaus aber ist er am Reingewinn der Unternehmung beteiligt.
Dies geschieht in verschiedener Weise:
a) der Gewinnanteil ist nach oben und nach unten unbegrenzt, der
Obligationär erhält als Gewinn (neben der festen Verzinsung) einen
Teil der Dividende,
b) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be
stimmte Höhe erreicht hat, ist aber nach oben hin unbegrenzt.
e) der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be
stimmte Höhe erreicht hat, und ist nach oben hin begrenzt.
Zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bedarf es eines Be
schlusses der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen
Grundkapitals, sofern nicht die Satzung darüber hinausgehende Erforder
nisse aufstellt. — Da die Besitzer der Gewinnschuldverschreibungen am
Reingewinn beteiligt sind und dadurch der für die Dividende der Stamm
aktien verbleibende Betrag des Reingewinnes geschmälert wird, wird
* 5ert Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf diese Art von Schuld
verschreibungen eingeräumt.
Das gleiche gilt für die Wandelschuldverschreibungen (con-
v vrtible bonds), bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder ein Bezugs-
^echt auf Aktien eingeräumt wird. — In Zukunft dürfen Wandelschuld-
öerschreibungen, da durch sie die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapital
flüssig wird, nur noch mit Genehmigung der beteiligten Ministerien aus-
Legeben werden.
Eigenartig ist die Konstruktion der Deutschen Reichsanleihe von 1934. Sie
ssi mit einer Zusatzverzinsung ausgestattet, deren Höhe sich nach den
lm Lauf des Jahres erreichten Kursen richtet: Bei einem Kurs von 160 oder
darüber erfolgt Auslosung und Einlösung zum Nennwert, bei einem Kurs