Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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G-babö  30.  A.

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Freiwillig  gewährte  und  erzwungene  Anleihen.  Die  freiwilligen
Anleihen  werden  als  innere  und  äußere  Schuld  bezeichnet,  je  nachdem ­
  sie  im  Jnlande  oder  im  Auslande  untergebracht  sind  und  im  Jnlande
  oder  Auslande  bedient  werden  (Zinszahlung,  Bogenerneuerung
usw.).  Außere  Anleihen  lauten  meist  auf  fremde  Währungen.  Werden  die
Anleihen  zwangsweise  als  eine  verschleierte  Vermögenssteuer  —
von  der  sie  sich  aber  dadurch  unterscheiden,  daß  Rückzahlung  versprochen
wird  —  allen  Bürgern  oder  einzelnen  Klassen  der  Bevölkerung  auferlegt,
so  spricht  man  von  einer  Zwangsanleihe  (früher  auch  patriotische ­
  Anleihe  genannt).  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Besteuerung
beurteilt,  will  sie  Adolph  Wagner  „prinzipiell  ebensowenig  verwerfen, ­
  wie  hohe  Steuern,  wenn  der  Bedarf  des  Staates  sie  fordert".
Verzinsliche  und  unverzinsliche  Anleihen.  Abgesehen  von  den  Darlehen, ­
  die  einige  Zentralnotenbanken  den  betreffenden  Staaten  zinsfrei
überlassen  müssen,  bildet  heute  die  Regel,  daß  der  Staat  für  Anleihen,
die  er  aufnimmt,  eine  Verzinsung  gewährt.
Haben  im  Laufe  der  Jahre  die  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhältnisse ­
  eines  Landes  eine  Änderung  erfahren,  d.  h.  ist  der  Zinsfuß  gesunken, ­
  der  Kredit  des  Landes  gestiegen,  dann  sucht  der  Staat  hieraus
Vorteil  zu  ziehen,  und  es  tritt  —  falls  die  Anleihebedingungen  dies  zulassen
  —  vielfach  eine  Anpassung  des  Anleihezinses  an  die  Verhältnisse
des  heimischen  Geldmarktes,  eine  Zinsfußumwandlung  (Konversion
oder  Konvertierung)  ein  ssiehe  S.  330  f.).  Der  Schuldner  macht
von  seinen  Kündigungsrechten  gegenüber  den  Inhabern  seiner  Schuldtitel
Gebrauch.
Bereits  bei  der  Emission  kann  vorgesehen  sein,  daß  der  ursprüngliche  Zinsfuß ­
  sich  verringert  (sog.  automatische  Konversion).  So  waren  z.  B.  bei
den  1918  ausgegebenen  Preußischen  Konsols  (sog.  S  t  a  f  f  e  l  a  n  l  e  i  h  e)  für
die  ersten  5  Jahre  4  "/»,  für  die  folgenden  5  Jahre  3°/,  °/o  und  dann  nur  noch
® l /2°/o  Zinsen  versprochen  worden.
Eine  Konversion  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gläubiger  veranlaßt ­
  werden,  eine  Zuzahlung  zu  leisten,  ohne  daß  damit  eine  Erhöhung  der
Zinssuinme  eintritt.  Auch  Abänderungen  sonstiger  Bedingungen,  z.  B.  Umwandlung ­
  eine*  zurückzuzahlenden  Schuld  in  eine  Rentenschuld,  pflegt  man  als  Konversion ­
  zu  bezeichnen.
Eine  Hinaufkonvertierung  wurde  bei  den  im  Februar  1927  zu
^  °/o  ausgegebenen  5%igen  Reichsanleihen  vorgenommen.  Um  den  bis  auf
            
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