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2, Die durch rote Schecks angewiesenen Beträge werden den darin be
zeichneten Kontoinhabern auf deren Effekten-Giro-Konto gutgeschrieben.
3. Grüne Schecks dienen ausschließlich zur Verpfändung der in
ihnen bezeichneten Effekten zwecks Sicherung von Lombarddarlehen. Durch
Aushändigung des grünen Schecks an den Kassenverein erwirbt der Dar
lehnsgläubiger ein Pfandrecht an den im Scheck bezeichneten Effekten. Der
Besitz geht von dem Aussteller des Schecks an den Darlehnsgläubiger, bzw.
für diesen auf die Bank als Pfandbesitzerin über. Demgemäß werden die
verpfändeten Effekten vom Guthaben des Scheckausstellers abgebucht und
zugunsten des Pfandgläubigers auf einem besonderen „Pfand-Konto" ver
bucht. Der Kassenverein übt die Funktion eines Pfandhalters aus.
Bei der Gewährung von U l t i m o g e I d gegen Hinterlegung von
Sicherheiten bildet die Benutzung des grünen Schecks eine erhebliche Ver
einfachung und Zeitersparnis. A, der Geld von B leiht, braucht dem B
die zur Sicherung dienenden Effekten nicht ins Haus zu senden. B erspart
die Mühe des Nachzählens und Verwahrens und A die Kontrolle bei der
Rückgabe.
Liefert der Verkäufer die Effekten nicht, so muß ihn der Käufer zur
Erfüllung auffordern. Die Aufforderung darf mündlich oder schriftlich, sie
muß aber s p ä t e st e n s am 8. Börsentage nach dem Abschlußtage erfol
gen. Ist innerhalb dieser Frist weder vom Käufer die Lieferung gefordert
Uoch vom Verkäufer angeboten oder zum Ausdruck gebracht worden, daß am
Geschäft festgehalten wird, so gilt das Geschäft als aufgehoben.
Soll die Aufforderung das Recht zur Zwangsregulierung
Exekution), d. h. zum Ankauf der betreffenden Effekten bei einem Dritten,
Verkauf an einen Dritten für Rechnung des säumigen Kontrahenten
begründen, so muß eine Frist zur Nachholung der Erfüllung gesetzt und
gleichzeitig eine Erklärung abgegeben werden, welches von diesen beiden
Rechten der nichtsäumige Teil für den Fall der Fruchtlosigkeit seiner Auf
forderung wählt. Die Frist zur Nachholung der Erfüllung muß, falls die
Aufforderung bis 12 Uhr mittags im Geschäftslokal des säumigen Teils
oder bis 13 Uhr an der Börse geschehen ist, bis zum nächsten Börsentage
um 11, andernfalls bis zu dieser Zeit am übernächsten Börsentage er
weckt werden.