Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2, Die durch rote Schecks angewiesenen Beträge werden den darin be 
zeichneten Kontoinhabern auf deren Effekten-Giro-Konto gutgeschrieben. 
3. Grüne Schecks dienen ausschließlich zur Verpfändung der in 
ihnen bezeichneten Effekten zwecks Sicherung von Lombarddarlehen. Durch 
Aushändigung des grünen Schecks an den Kassenverein erwirbt der Dar 
lehnsgläubiger ein Pfandrecht an den im Scheck bezeichneten Effekten. Der 
Besitz geht von dem Aussteller des Schecks an den Darlehnsgläubiger, bzw. 
für diesen auf die Bank als Pfandbesitzerin über. Demgemäß werden die 
verpfändeten Effekten vom Guthaben des Scheckausstellers abgebucht und 
zugunsten des Pfandgläubigers auf einem besonderen „Pfand-Konto" ver 
bucht. Der Kassenverein übt die Funktion eines Pfandhalters aus. 
Bei der Gewährung von U l t i m o g e I d gegen Hinterlegung von 
Sicherheiten bildet die Benutzung des grünen Schecks eine erhebliche Ver 
einfachung und Zeitersparnis. A, der Geld von B leiht, braucht dem B 
die zur Sicherung dienenden Effekten nicht ins Haus zu senden. B erspart 
die Mühe des Nachzählens und Verwahrens und A die Kontrolle bei der 
Rückgabe. 
Liefert der Verkäufer die Effekten nicht, so muß ihn der Käufer zur 
Erfüllung auffordern. Die Aufforderung darf mündlich oder schriftlich, sie 
muß aber s p ä t e st e n s am 8. Börsentage nach dem Abschlußtage erfol 
gen. Ist innerhalb dieser Frist weder vom Käufer die Lieferung gefordert 
Uoch vom Verkäufer angeboten oder zum Ausdruck gebracht worden, daß am 
Geschäft festgehalten wird, so gilt das Geschäft als aufgehoben. 
Soll die Aufforderung das Recht zur Zwangsregulierung 
Exekution), d. h. zum Ankauf der betreffenden Effekten bei einem Dritten, 
Verkauf an einen Dritten für Rechnung des säumigen Kontrahenten 
begründen, so muß eine Frist zur Nachholung der Erfüllung gesetzt und 
gleichzeitig eine Erklärung abgegeben werden, welches von diesen beiden 
Rechten der nichtsäumige Teil für den Fall der Fruchtlosigkeit seiner Auf 
forderung wählt. Die Frist zur Nachholung der Erfüllung muß, falls die 
Aufforderung bis 12 Uhr mittags im Geschäftslokal des säumigen Teils 
oder bis 13 Uhr an der Börse geschehen ist, bis zum nächsten Börsentage 
um 11, andernfalls bis zu dieser Zeit am übernächsten Börsentage er 
weckt werden.
	        
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