Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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2,  Die  durch  rote  Schecks  angewiesenen  Beträge  werden  den  darin  bezeichneten ­
  Kontoinhabern  auf  deren  Effekten-Giro-Konto  gutgeschrieben.
3.  Grüne  Schecks  dienen  ausschließlich  zur  Verpfändung  der  in
ihnen  bezeichneten  Effekten  zwecks  Sicherung  von  Lombarddarlehen.  Durch
Aushändigung  des  grünen  Schecks  an  den  Kassenverein  erwirbt  der  Darlehnsgläubiger ­
  ein  Pfandrecht  an  den  im  Scheck  bezeichneten  Effekten.  Der
Besitz  geht  von  dem  Aussteller  des  Schecks  an  den  Darlehnsgläubiger,  bzw.
für  diesen  auf  die  Bank  als  Pfandbesitzerin  über.  Demgemäß  werden  die
verpfändeten  Effekten  vom  Guthaben  des  Scheckausstellers  abgebucht  und
zugunsten  des  Pfandgläubigers  auf  einem  besonderen  „Pfand-Konto"  verbucht. ­
  Der  Kassenverein  übt  die  Funktion  eines  Pfandhalters  aus.
Bei  der  Gewährung  von  U  l  t  i  m  o  g  e  I  d  gegen  Hinterlegung  von
Sicherheiten  bildet  die  Benutzung  des  grünen  Schecks  eine  erhebliche  Vereinfachung ­
  und  Zeitersparnis.  A,  der  Geld  von  B  leiht,  braucht  dem  B
die  zur  Sicherung  dienenden  Effekten  nicht  ins  Haus  zu  senden.  B  erspart
die  Mühe  des  Nachzählens  und  Verwahrens  und  A  die  Kontrolle  bei  der
Rückgabe.
Liefert  der  Verkäufer  die  Effekten  nicht,  so  muß  ihn  der  Käufer  zur
Erfüllung  auffordern.  Die  Aufforderung  darf  mündlich  oder  schriftlich,  sie
muß  aber  s  p  ä  t  e  st  e  n  s  am  8.  Börsentage  nach  dem  Abschlußtage  erfolgen. ­
  Ist  innerhalb  dieser  Frist  weder  vom  Käufer  die  Lieferung  gefordert
Uoch  vom  Verkäufer  angeboten  oder  zum  Ausdruck  gebracht  worden,  daß  am
Geschäft  festgehalten  wird,  so  gilt  das  Geschäft  als  aufgehoben.
Soll  die  Aufforderung  das  Recht  zur  Zwangsregulierung
Exekution),  d.  h.  zum  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  bei  einem  Dritten,
Verkauf  an  einen  Dritten  für  Rechnung  des  säumigen  Kontrahenten
begründen,  so  muß  eine  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung  gesetzt  und
gleichzeitig  eine  Erklärung  abgegeben  werden,  welches  von  diesen  beiden
Rechten  der  nichtsäumige  Teil  für  den  Fall  der  Fruchtlosigkeit  seiner  Aufforderung ­
  wählt.  Die  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung  muß,  falls  die
Aufforderung  bis  12  Uhr  mittags  im  Geschäftslokal  des  säumigen  Teils
oder  bis  13  Uhr  an  der  Börse  geschehen  ist,  bis  zum  nächsten  Börsentage
um  11,  andernfalls  bis  zu  dieser  Zeit  am  übernächsten  Börsentage  erweckt ­
  werden.
            
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