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Amerikan.
Union.
Kontingen-
tierung.
Male verändert und ist jetzt auf 5000 Millionen Fres. normiert, was
zaum noch als ‚eine Beschränkung anzusehen ist, Von besonderer
Bedeutung ist die amerikanische Einrichtung, welche schon 1838
m Staate New-York eingeführt wurde, daß die größeren Banken
zwar die Freiheit haben, Noten in Umlauf zu setzen, dafür aber ver-
oflichtet sind, zu deren Sicherung verzinsliche Staatsobligationen bei
Jer Regierungskasse zu deponieren, worauf sie von derselben im Be-
irage von 90% des Kurswertes Noten zur freien Verfügung ausge-
händigt erhalten (Gesetz von 1862 für die ganze Union). Dadurch ist
erreicht, daß die Inhaber der Noten auch in dem Falle der Liquida-
tion der Bank ihrer Befriedigung sicher sind. Dagegen ist das Fal-
lieren der Banken dadurch natürlich nicht verhindert, Außerdem
liegt der wesentliche Nachteil vor, daß die Banken nun bestrebt sein
müssen, die ihnen zur Verfügung ‚gestellten Noten auch fortdauernd
in Umlauf zu erhalten, also auch wenn sie ihnen zur Einlösung präsen-
tiert werden, immer wieder in Umlauf zu setzen, ev. zu gewagten
Unternehmungen. Dies hat bisher einen erheblichen Nachteil nicht
herbeigeführt, da die Einrichtung ohnehin den Vorteil der Noten-
emission für die Banken bedeutend beschränkt. Ebenso fällt aber der
volkswirtschaftliche Nutzen der Notenemission fort, sich dem Bedarf
an Umlaufsmitteln anzuschließen, Für die Noten müssen Papiere
deponiert werden, die der Bank 4—5% liefern, stehen sie über pari,
so erhalten sie doch nur 90 % des Nominalbetrages und bei der Rück-
zahlung nur den Nominalbetrag ausgezahlt. Bei dem hohen Zinsfuß,
der namentlich noch im Westen herrscht, wird dadurch den Banken
ein großer Zinsverlust zugemutet, der sie auf eine erweiterte Noten-
emission verzichten läßt. Dieselbe ist deshalb überhaupt eine sehr ge-
ringe und bei der Geldbedürftigkeit des Landes unzweifelhaft unzu-
länglich. Der Notenumlauf geht mehr und mehr zurück und betrug
in den letzten 10 Jahren noch nicht 200 Millionen Dollars gegenüber
300 Millionen in den siebziger und Anfang der achtziger Jahre. Der
Schwerpunkt der Bankthätigkeit liegt dort vielmehr in dem Depnositen-
verkehr.
Zu bemerken ist noch, daß die Notenbanken oder sog. National-
oanken in Amerika unter der Aufsicht besonderer Staatskontrolleure
stehen.
Eine feste Kontingentierung der ungedeckten Noten hat die Robert
Peelsche Bankakte von 1844 für die englischen Notenbanken ge-
oracht, indem nach dem Durchschnitte der letzten 10 Jahre jeder Bank
nur eine bestimmte Zahl von ungedeckten Noten gestattet wurde; für die
Aktienbanken 3,5 Millionen, für die Privatbanken 5,1 Millionen, für die
Bank von England 14 Millionen Pfd. St. In ähnlicher Weise wurden
in Schottland den 19 Zettelbanken 3 Millionen ungedeckter Noten ge-
stattet, die in der Gegenwart durch das Eingehen einzelner Banken
auf 2,6 Millionen vermindert sind. In England dagegen übernahm die
große Bank die Noten der Zettelbanken, welche das Privilegium auf-
gaben. Durch diese Maßregel wurde die Ausnutzung des Notenprivi-
legiums in England wesentlich beschränkt, so daß in der neueren Zeit
immer allgemeiner, vor allen Dingen bei der Bank von England der
Barvorrat den Notenumlauf zu übersteigen pflegt. 1897 standen einem
Metallvorrat von 31,8 Millionen Pfund Sterling 27,4 Millionen Noten
der Bank von England, 1,4 Mill, der Provinzialbanken und 7,7 der
schottischen Banken gegenüber.