LEISTUNGEN 353
die Verbandstoffe beschränken, die in der Anweisung zur Bereitung
der Arzneien aufgeführt sind ($ 2, Abs. 2). Die Verschreibung anderer
Arzneien oder anderer Verbandstoffe als die in dieser Anweisung vor-
gesehenen, ist nur ausnahmsweise und nur in dem Fall zulässig, wo
der Arzt dies für unumgänglich erachtet. Zum Beweis, dass er seine
Wahl nach reiflicher Überlegung getroffen hat, hat er das Wort:
„NEecesse‘“ hinzuzufügen ($ 3).
Während der Heilbehandlung darf der Arzt nur die Arzneien und
Verbandstoffe verschreiben, die er für unumgänglich notwendig
Srachtet ($ 6, Nr. 1).
_ Die verschriebenen Arzneimittel müssen nach Form und Art so
infach und billig wie möglich sein.
Sind zwei oder mehrere Arzneimittel für die Erzielung des Heiler-
folges gleichwertig, so ist das billigere Arzneimittel zu verschreiben.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Form der Arzneimittel ($ 6, Abs. 2).
Auf diese Weise können Tee und Abkochungen, Mittel, die im freien
Verkehr zugelassen. sind, durch die Kranken oder ihre Hilfe selbst
bereitet werden, sofern der Arzt dies für angemessen hält ($ 12).“
An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der notwendigen Heilmittel
und des Krankengeldes kann freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause in der letzten Klasse auf Kosten der Krankenkasse gewährt werden.
Lebt ein Versicherter mit seinem Ehegatten oder mit anderen Familien-
Sliedern im gemeinsamen Haushalt, so ist die Zustimmung des Erkrankten
ur Unterbringung im Krankenhaus erforderlich, es sei denn, dass die
Krankenhauspflege durch die Art der Krankheit selbst notwendig gemacht
Wird. In allen andern Fällen kann die Krankenkasse die Einweisung in
das Krankenhaus ohne Zustimmung des erkrankten Versicherten anordnen.
„Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause hat der
Fe Krankto auch Anspruch auf kostenfreie Beförderung in das Krankenhaus
385, Abs; 1 u. 2).
Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt
Ze bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so hat die Kranken-
Nee Mindestens die Hälfte des Krankengeldes für sie zu gewähren ($8,
* Sy Abs, 4).
pP Bei Hauspflege kann dem Versicherten mit seiner Zustimmung geschultes
Üegepersonal gestellt werden. Die dadurch entstehenden Kosten können
vom Krankengeld bis zu halben Betrag abgezogen werden ($ 9, Nr. 7).
n Im Wege der Satzung kann als Mehrleistung die Dauer der freien ärzt-
ichen Behandlung bis auf 1 % Jahre ausgedehnt werden ($ 9, Nr. 5).
Für Zwecke, die mit der Krankenversicherung im Zusammenhange
Lehen, können besondere Fonds gebildet werden. Die Mittel solcher Fonds
toren insbesondere verwendet werden zur Gewährung freiwilliger Un-
rstützungen, ferner für besondere Leistungen zum Zweck der Pflege
vn Kranken und Genesenden sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von
ss lsseuchen (wie Tuberkulose, Alkoholismus, Geschlechtskrankheiten),
die hliesslich der Förderung von Bestrebungen, die diesen Zwecken
a ($9 b, Abs. 1 u. 2). . . N
neh urch die Satzung können die Regelleistungen eingeschränkt werden,
d besondere kann bestimmt werden, dass für Versicherte, die sich ausserhalb
Ken Bezirks ihrer Kasse aufhalten, die Krankenpflege durch ein erhöhtes
das Snkengeld ersetzt wird (8 9 c, Nr. 1); ferner kann vorgeschrieben werden,
— für gewisse Arzneien und Heilmittel Höchstbeträge zwecks Ersparung
" Kosten für die Krankenkasse festgesetzt werden ($ 9 c, Abs. 2).
Durchfiührungsergebnisse
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ANKEN VERSICHERUNG