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Wer Effekten abzunehmen hat, kann sich das Geld auch in der Weise
beschaffen, daß er gegen Hinterlegung anderer Effekten U l t i m o g e l d
aufnimmt. Es liegt dann ein Lombardgeschäft vor.
Eine Verteuerung tritt beim Reportverfahren, gegenüber der einfachen
Lombardierung, durch die Börsenumsatzsteuer ein, die allerdings bei Re
port- (Kost-) Geschäften insofern verbilligt ist, als sie nur einmal (und
zwar von dem höheren Werte) zu zahlen ist.
Rechtlich unterscheidet sich das Reportgeschäft vom Lombardgeschäft
hauptsächlich dadurch, daß beim Repartieren die Effekten zum Liqui
dationskurse in das Eigentum des Geldgebers übergehen, während
sie beim Lombardgeschäft Eigentum des Hinterlegers bleiben und
im Falle eines Konkurses des Geldgebers gegen Erstattung des Darlehns
zurückgegeben werden müssen (siehe auch S. 279).
H e l f f e r i ch nannte (auf dem 4. Bankiertage) das Reportgeschäft
den Verdauungsprozeß des Kapitalmarktes. Es trete in Funktion, wenn
das Angebot neuer Werte die augenblicklich vorhandene Aufnahmefähigkeit
des Marktes überschreite, und verleihe dem Kapitalmarkt eine Elastizität, die
ihm die Erfüllung seiner Aufgabe wesentlich erleichtere.
c) Rechtliche Grundlagen
Das Gesetz unterscheidet verbotene und erlaubte Termingeschäfte.
Verbotene Termingeschäfte. Nach § 63 des Börsengesetzes sind Börsen
termingeschäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen
nur mit Genehmigung des Reichsrats zulässig. Folge dieser Bestimmung
ist, daß Börsentermingeschäfte in anderen Anteilen von Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen verboten sind.
Erlaubte Termingeschäfte. Ein Papier darf nur auf Termine gehandelt
werden, wenn es ausdrücklich zum Termiuhandel zugelassen ist. Dies ge
schieht durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der Börsen
ordnung. Vor der Zulassung müssen folgende Bestimmungen erfüllt fein:
1. Die Gesamtsumme der Stücke, in denen ein Börsenterminhandel
stattfinden soll, muß sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf 20 Mil
lionen RM belaufen.
2. Es müssen die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel in
den zuzulassenden Wertpapieren festgesetzt sein.
3. Anteile einer inländischen Gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung