Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Es kosten ihn die 48 000 Dedi-Bank also durchschnittlich 154 °/ 0 , d. i. 
der Kurs, zu dem er sie dem Käufer X zu liefern hat. 
ej Wirtschaftliche Bedeutung der Prämiengeschäfte 
Prämiengeschäfte vermittelten alle Banken und Bankfirmen und, zum 
Schaden des Publikums, auch sog. „Bankiers", deren Inhaber (durch 
Zeitungsinserate und Broschüren oder durch Reisendes Personen, die von 
Bank und Börse nichts verstehen und solchen Geschäften unbedingt fern 
bleiben sollten, zur Eingehung von Prämiengeschäften unter den ver 
lockendsten Versprechungen anreizen. Für den Kunden erwächst bei solchen 
Winkelbankgeschäften („bucket-shops"), die zur Börse nicht zugelassen sind 
Und daher diese Geschäfte „in sich" machen, stets ein Verlust. Denn ergibt 
sich auf Grund der Kurse ein Gewinn, so zahlt ihn der „Bankier", weil er 
hierzu nicht in der Lage ist, nicht aus; er reizt vielmehr den Kunden zu 
neuen Geschäften an, bis dieser dann tatsächlich das Gewonnene wieder 
derloren hat 1 ). 
Als bei der Börse-Enquete-Kommission (1892/3) vom Vorsitzenden die 
Frage gestellt wurde: „Wird nicht die Form der Prämiengeschäfte vor 
zugsweise von Spielern angewandt?", antwortete der als Sach- 
derständiger vernommene Dr. von Siemens, der damals Direktor der 
Deutschen Bank war: „Darüber ist gar kein Zweifel! Die Frage ist nur, 
°b Sie die Rasiermesser abschaffen wollen, weil sich unvernünftige 
Menschen damit schneiden können." Die Prämiengeschäfte können, wie 
Zieles andere wirtschaftlich Nützliche, auch Schaden anrichten. In vielen 
Fällen handelt es sich bei Eingehen von Prämiengeschäften seitens Pri 
vater lediglich um ein Spiel, das volkswirtschaftlich schädlich und daher 
Zu verwerfen ist. 
Die Grenze zwischen dem wirtschaftlich berechtigten und dem unberech- 
^Pen, daher schädlichen Terminhandel ist schwer zu ziehen. Wer Termin 
geschäfte eingeht, ist durch das Prämiengeschäft in der Lage, sein Risiko 
Zu begrenzen. Insbesondere trifft dies zu für Besitzer von Wert- 
') Das Ehrengericht für die Berliner Börse und die Berufungskammer 
^aden mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der gewohnheits 
mäßige Abschluß von Prämiengeschäften ohne entsprechende 
Deckungsgeschäfte mit der Ehre eines Bankiers und dem Anspruch auf 
uufmännisches Vertrauen nicht vereinbar ist.
	        
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