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Zwecke den Ausdruck Zwangskartell für den letzteren Fall reser-
vieren sollte 1}.
1 Von einem unmittelbaren staatlichen Zwang zur Kartellbildung kann man
auch nicht in bezug auf die Maßnahmen reden, die während des Krieges ergriffen wur-
den, um eine Fortsetzung der Kartellierung in der Zementindustrie zu be-
wirken, Eine Bundesratsverordnung vom 29. Juni 1916 verbot den Abschluß lang-
fristiger Lieferungsverträge (vgl. dazu auch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 24. Nov. 1916) und gab weiterhin ein Verbot der Errichtung neuer und der Er-
weiterung bestehender Zementfabriken. Dazu gab die Regierung (Reichstagsdruck-
sache, 13. Leg.-Per., 2. Session, Nr. 403, S. 138 f.) folgende Begründung: ‚Der Zement-
industrie, die bereits in Friedenszeiten unter großer Überproduktion litt, war es vor
Ausbruch des Krieges gelungen, durch Syndikate und Preiskonventionen eine Ordnung
der Marktverhältnisse zu erreichen. Infolge der durch den Krieg ungünstig gewordenen
Absatzverhältnisse und der trotzdem erfolgenden beträchtlichen Neugründungen kam
es zur Kündigung der zwischen den einzelnen Verbänden untereinander und in diesen
selbst bestehenden Verträge zum ı. Juli 1916. Alle Versuche der Industrie, einen ver-
nichtenden Preiskampf durch erneute Einigung unter den verschiedenen Produktions-
gruppen zu vermeiden, blieben vergeblich. Im Interesse der Gesamtwirtschaft schien
es unerwünscht, daß durch den zu erwartenden scharfen Konkurrenzkampf in der
Zementindustrie erhebliche Werte vernichtet, und gleichzeitig weitere Kapitalien in
ihr unwirtschaftlich angelegt würden. Auch war zu befürchten, daß der Zementindustrie
infolge eines solchen Kampfes nach dem Kriege die Kraft fehlen werde, ihren beträcht-
lichen Auslandsabsatz, der etwa ı8 v. H. der Erzeugung im Werte von mehr als
45 000 000 M. betrug, gegenüber der erstarkten Industrie des neutralen Auslandes zu
erhalten. Es erschien daher angezeigt, der Industrie durch gesetzliche Maßnahmen den
Weg zu einer freien Verständigung freizuhalten. Zur Erreichung dieses Zieles waren
zwei Maßnahmen erforderlich. Es mußte verhindert werden, daß während des Krieges
Lieferungsverträge auf längere Zeitdauer abgeschlossen würden, da sie erfahrungs-
gemäß von den Syndikaten nicht übernommen werden können, ohne mit Verlust für
die Mitglieder zu arbeiten. Ferner mußte die Neugründung von Zementwerken in
beliebigem Umfange und die unbegrenzte Erweiterung bestehender Anlagen beschränkt
werden‘‘.
Als die Kartellierungsbestrebungen daraufhin nicht die gewünschten Fortschritte
machten, erging eine neue Bundesratsverordnung über Zement vom 25. Januar 1917,
durch die der Reichskanzler generell ermächtigt wurde, Bestimmungen über die Er-
zeugung und den Absatz sowie über die Preise und Lieferungsbedingungen von Zement
zu treffen und Verträge über Lieferung von Zement, die eine Lieferfrist für mehr als
6 Monate begründen, für aufgelöst zu erklären. In der Reichstagsdrucksache, 13. Leg.-
Per., 2. Session, Nr. 650, S. 106 f., wird dazu gesagt: ‚Bei den Verhandlungen über den
Zusammenschluß der deutschen Zementindustrie auf der Grundlage freier Verständi-
gung hat sich herausgestellt, daß in Verbraucherkreisen die Befürchtung besteht, es
könne ohne staatlichen Einfluß von dem künftigen Zementsyndikat eine Preispolitik
getrieben werden, die den Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit nicht in
genügendem Maße Rechnung trägt. Um Auswüchsen in dieser Beziehung entgegen-
zutreten und auf eine möglichste Stetigkeit der Preise hinwirken zu können, mußte der
Reichsverwaltung eine Einwirkung auf die Preisbildung und die Lieferungsbedingungen
gegeben werden. Auch erschien es angezeigt, dem Reiche einen Einfluß auf die Erzeu-
gung und den Absatz von Zement zu gewährleisten. Durch die Bekanntmachung über