Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nome Verwaltung. In den Motiven heißt es: „Vor allem ist die den Börsen 
aus gewichtigen Gründen zu gewährende Autonomie unvereinbar mit dem 
gegenwärtigen System der Börsengesetzgebung. Den autonomen Börsen gegen 
über können nur die wesentlichen und bleibenden Grundsätze gesetzlich fixiert 
werden, während es Sache der von den Börsen selbst ausgehenden Statute 
bliebe, alles dasjenige zu normieren, was je nach Zeit und Umständen und den 
örtlichen Bedürfnissen veränderlich ist. . . Die Handhabung einer strafferen 
Disziplin bedingt, daß die Verwaltung der Börsen einer durch das Vertrauen 
der Börsenmitglieder frei gewählten Körperschaft übertragen werde." 
Die Leitung der Börse liegt in den Händen einer aus 42 „Börsen 
räten" bestehenden Börsenkammer. Diese besorgt die amtliche Ermittlung 
und Veröffentlichung der Kurse, entscheidet über die Zulassung von Börsen 
besuchern und ernennt die amtlichen Makler (Sensale), die die im „amt 
lichen Kursblatt der Wiener Börse" enthaltenen Kurse feststellen. 
Bei sämtlichen Werten sind im Kursblatt angegeben: der Arrangements- 
Schlußkurs, der Kassakurs, sowie etwa vorhandene Kurse für Geld oder 
Ware, ferner der letzte Kurs, und zwar der Kurs des Börsenvortages ohne 
Datum, oder die letzte Notierung mit Angabe des Datums, bei Aktien 
außerdem der Anfangskurs, der tiefste und höchste Kurs im Arrangement. 
Neben den beeideten Sensalen, die ihre Tätigkeit innerhalb 
der für sie in den Börsensälen hergerichteten „Schranken" ausüben, 
vermitteln eine große Anzahl freier Makler in der „K u l i s s e". 
Offizielle Börsenstunden sind: werktäglich von 11—13 Uhr. Vor 11 Uhr 
ist „Vorbörse", nach 13 Uhr „Nachbörse". Die vor- und nachbörslich ge- 
schlossenen Geschäfte werden im Kursblatt nicht vermerkt. 
Anleihen und Aktien werden in der Regel in Schilling für das Stück 
notiert. Alle Kurse verstehen sich ohne Stückzinsen. 
Die abgeschlossenen Geschäfte sind nach Art der Abwicklung: 
a) Direkte Geschäfte. Sie sind zwischen den Kontrahenten unmittel 
bar abzuwickeln, ohne Unterschied, ob sie von den Kontrahenten persönlich oder 
durch einen Vermittler abgeschlossen worden sind. Die Effekten müssen dem 
Käufer in sein Geschäftslokal oder seine Wohnung übersandt werden. Eine Über 
weisung der Lieferung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn der anwesende 
Kontrahent selbst die Adresse ausstellt. 
b) Mittels Arrangement abzuwickelnde Geschäfte. Sie müssen durch 
das vom Wiener Giro- und Kassenverein errichtete Arrange- 
wentsbureau abgewickelt werden. Es gibt ein Wochen-, ein Medio- und 
Ein Ultimo-Arrangement.
	        
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