Object: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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beamte. Die Organisation der Bank hatte sich so bewährt, daß die meisten 
damals getroffenen Einrichtungen später von der Deutschen Neichsbank 
beibehalten wurden. 
Im Jahre 1848 wurden „Normativbedingungen" für die Errich 
tung von „Privatnotenbanken" — so wurden diese Anstalten im Gegen 
satz zur Preußischen Bank genannt — erlassen. Insgesamt durften diese Institute 
bis zu 7 Will. Taler Noten ausgeben, während die Preußische Bank dies bis zu 
21 Will. Taler tun durfte. 
Aus der Bankordnung sind u. a. zwei Bestimmungen hinsichtlich der 
Z i n s p o l i t i k von Interesse. § 1 sagt: Aufgabe der Bank soll es 
sein, einer übermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen. § 6 ver 
bietet der Bankleitung, bei Lombarddarlehen einen Zinsfuß von 6% zu 
überschreiten; — Anordnungen, die den Anschauungen vergangener Zeiten 
entsprungen sind. Der Reingewinn wurde nach Vorwegnähme einer Divi 
dende für die Aktionäre und einer Überweisung in den Reservefonds zwischen 
Staat und Aktionäre geteilt. 
1856 wurde das Private Kapital der Preußischen Bank auf 15, 1866 auf 
20 Will. Taler erhöht. Auch sonst waren diese beiden Jahre für das In 
stitut sehr bedeutungsvoll: 1856 erhielt die Bank das Recht der unbe 
schränkten Notenausgabe, und im Kriegs- und Krisenjahr 1866 
konnte sie einen Beweis ihrer Leistungsfähigkeit geben, konnte 
zeigen, wie ersprießlich eine zentrale Notenbank zu wirken vermag. Während 
die anderen Noteninstitute^ die ganz Deutschland künstlich mit ihren, meist 
über kleine Beträge lautenden Noten überschwemmt hatten, nicht in der 
Lage waren, in dieser kritischen Zeit allen an sie herantretenden berechtigten 
Ansprüchen zu genügen, bewährte sich die Preußische Bank vollkommen. 
Dies mag mit zu dem Wunsche beigetragen haben, der Zersplitterung des 
Notenbankwesens ein Ende zu bereiten. 
Um dies zu erreichen, erließ der N o r d d e u t s ch e B u n d am 27. März 
1870 das sog. Ban knoten sperr ge setz, das die Entstehung neuer 
Notenbanken von der Bundesgesetzgebung abhängig machte und den Einzel 
staaten die Befugnis entzog, bereits bestehenden Banken ihr Privileg zu 
erweitern. Für die süddeutschen Staaten trat dieses Gesetz erst mit 
dem 1. Januar 1872 in Kraft, nachdem sie, das Kommende vorausahnend, 
in aller Eile noch zwei neue Noteninstitute gegründet und das Privileg be 
reits bestehender Banken erweitert hatten.
	        
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