4. Die Angabe der Verfallzeit. Sie kann festgesetzt werden:
a) auf einen bestimmten Tag, z. B. am 28. August 1938, ultimo
(am letzten Tage des Monats);
b) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, z. B. „3 Monate
nach heute" (Datowechsel);
e) bei Sicht (Vorzeigung, a vista usw.); der Wechsel soll, sobald er
dem Bezogenen vorgezeigt wird, bezahlt werden ;
ä) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, z. B. „8 Tage nach Sicht";
hier muß der Bezogene den Sichttag bei der Vorzeigung zur An
nahme auf dem Wechsel vermerken; von diesem Sichttage ab läuft
die angegebene Zeit.
Ist keine Verfallzeit angegeben, so wird der Wechsel dadurch nicht
ungültig. Er gilt als S i ch t w e ch s e l.
Beim Sicht- oder Nachsichtwechsel kann der Aussteller bestim
men, daß die Wechselsumme zu einem im Wechsel angegebenen Zinsfuß zu
verzinsen ist. Für Wechsel mit bestimmter Verfallzeit besteht ein
solches Bedürfnis nicht, da die Beteiligten die Zinsen vorher berechnen
und demgemäß die Wechselsumme bemessen können.
5. Der Zahlungsort.
Im allgemeinen gilt der in der Anschrift des Bezogenen angegebene Ort als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
6. Der Name des Wechselnehmers (auch „Order" oder „Remit
tent" genannt), also dessen, der den Wechsel vom Aussteller empfängt.
Der Aussteller kann sich auch selbst als Wechselnehmer bezeichnen (zahlen Sie
„an mich" („uns")). Er wird es tun, wenn er beim Ausschreiben des Wechsels
noch nicht weiß, wie er ihn verwerten (an wen er ihn begeben) wird.
7. T a g und Ortder Ausstellung.
8. Die (eigenhändige) Unterschrift des A u s st e l l e r s.
Eine Unter s ch r i f t muß es sein, d. h. sie muß unter dem Text des Wechsels
stehen, und zwar geschrieben in bekannten Schriftzeichen. Eine Unter
st empelung allein genügt nicht.
Außer diesen wesentlichen (im vorstehenden Beispiele mit arabischen Zif
fern bezeichneten) Bestandteilen enthalten die Wechsel noch folgende Ver
merke:
a) als Überschrift: Wiederholung des Zahlungsortes und Angabe
der O r t s n u m m e r. Diese erleichtert den Banken die Ordnung
(Fortskhmig S. 76.)
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