Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

4. Die Angabe der Verfallzeit. Sie kann festgesetzt werden: 
a) auf einen bestimmten Tag, z. B. am 28. August 1938, ultimo 
(am letzten Tage des Monats); 
b) auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, z. B. „3 Monate 
nach heute" (Datowechsel); 
e) bei Sicht (Vorzeigung, a vista usw.); der Wechsel soll, sobald er 
dem Bezogenen vorgezeigt wird, bezahlt werden ; 
ä) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, z. B. „8 Tage nach Sicht"; 
hier muß der Bezogene den Sichttag bei der Vorzeigung zur An 
nahme auf dem Wechsel vermerken; von diesem Sichttage ab läuft 
die angegebene Zeit. 
Ist keine Verfallzeit angegeben, so wird der Wechsel dadurch nicht 
ungültig. Er gilt als S i ch t w e ch s e l. 
Beim Sicht- oder Nachsichtwechsel kann der Aussteller bestim 
men, daß die Wechselsumme zu einem im Wechsel angegebenen Zinsfuß zu 
verzinsen ist. Für Wechsel mit bestimmter Verfallzeit besteht ein 
solches Bedürfnis nicht, da die Beteiligten die Zinsen vorher berechnen 
und demgemäß die Wechselsumme bemessen können. 
5. Der Zahlungsort. 
Im allgemeinen gilt der in der Anschrift des Bezogenen angegebene Ort als 
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen. 
6. Der Name des Wechselnehmers (auch „Order" oder „Remit 
tent" genannt), also dessen, der den Wechsel vom Aussteller empfängt. 
Der Aussteller kann sich auch selbst als Wechselnehmer bezeichnen (zahlen Sie 
„an mich" („uns")). Er wird es tun, wenn er beim Ausschreiben des Wechsels 
noch nicht weiß, wie er ihn verwerten (an wen er ihn begeben) wird. 
7. T a g und Ortder Ausstellung. 
8. Die (eigenhändige) Unterschrift des A u s st e l l e r s. 
Eine Unter s ch r i f t muß es sein, d. h. sie muß unter dem Text des Wechsels 
stehen, und zwar geschrieben in bekannten Schriftzeichen. Eine Unter 
st empelung allein genügt nicht. 
Außer diesen wesentlichen (im vorstehenden Beispiele mit arabischen Zif 
fern bezeichneten) Bestandteilen enthalten die Wechsel noch folgende Ver 
merke: 
a) als Überschrift: Wiederholung des Zahlungsortes und Angabe 
der O r t s n u m m e r. Diese erleichtert den Banken die Ordnung 
(Fortskhmig S. 76.) 
78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.