Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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In  unseren  Beispielen  (S.  72  und  74s  ist  Franz  Damaschke  Remittent.  Er
gibt  den  Wechsel  an  die  Firma  Gebrüder  Andreas,  der  er  Geld  schuldet,  mittels
Indossament  weiter.  Dadurch  wird  er  Indossant  oder  Girant,  die
Firma  Gebrüder  Andreae,  an  die  der  Wechsel  übertragen  wird,  Indossatar.
Durch  das  Indossament  entsteht  aber  auch  eine  neue  Wechselverpflichtung
des  Indossanten,  indem  dieser  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für
dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig  haftet  (G  a  r  a  n  t  i  e  funktion
des  Indossaments).
Diese  Haftung  kann  der  Indossant  ausschließen,  wenn  er  dem  Indossamente
die  Worte  „ohne  Gewährleistung",  „ohne  Obligo",  „ohne  Regreß ­
  p  f  l  i  ch  t"  oder  einen  anderen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  beifügt.  Natürlich ­
  sind  Wechsel  mit  einer  solchen  „Angstklausel"  schwerer  zu  begeben.
Das  Blankoindossament  (Gegensatz:  Vollindossament)
besteht  nur  aus  der  Unterschrift  des  Indossanten  (hier  also:  Gebrüder
Andreae);  es  fehlt  der  Name  des  Nehmers  (Pohl  &  Pauser).
Das  Pfandindossament  („Wert  zum  Pfande",  „Wert  zur  Sicherheit") ­
  gibt  dem  Inhaber,  d.  h.  dem  Pfandgläubiger,  die  Möglichkeit,  alle
Rechte  aus  dem  Wechsel  geltend  zu  machen;  er  selbst  darf  den  Wechsel  aber
nur  durch  ein  Vollmachtsindossament  weitergeben.
Durch  den  Vermerk  „zur  Einziehung",  „zum  Inkasso"  oder
«in  procura"  (Prokuraindossament)  wird  nicht  das  Eigent
  u  m  am  Wechsel  übertragen,  sondern  der  Indossatar  —  in  unserem  Beispiele: ­
  die  Frankfurter  Bank  —  wird  nur  zur  Einziehung  der  Wechselforderung ­
  und  etwaiger  Protesterhebung  ermächtigt.  Er  kann  den
Wechsel  aber  auch  durch  ein  weiteres  Vollmachtsindossament  begeben.
Der  Inhaber  eines  Wechsels,  sowie  jeder,  der  den'Wechsel  auch  nur  in
Händen  hat,  kann  den  Wechsel  spätestens  bis  zum  Verfalltag  —  also  nicht
mehr  an  diesem  selbst  —  dem  Bezogenen  an  seinem  Wohnort  zur  Annahme
vorlegen  (Art.  21).  Während  aber  bisher  dem  Wechselinhaber  dieses  Recht
durch  keine  entgegenstehende  Vereinbarung  genommen  werden  konnte,  darf
nunmehr  (Art.  22)  der  Aussteller  im  Wechsel  die  Vorlegung  zur
Annahme  (überhaupt  oder  für  eine  gewisse  Zeit)  untersagen,  sofern
es  sich  nicht  um  Nachsichtwechsel  (deren  Annahme  für  den  Beginn  der  Sichtfrist ­
  notwendig  ist)  oder  um  Wechsel,  die  bei  einem  Dritten  oder  an  einem
von  dem  Wohnort  des  Bezogenen  verschiedenen  Ort  zahlbar  sind,  handelt.
            
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