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f) Zahlung, Rückgriff, Protest, Wechselklage, Ehren-
eintritt, Verjährung
Nur gegen Aushändigung des quittiertein Wech
sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und
zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer
ausweisen kann.
Z a h l u n g s t a g des Wechsels ist der Verfalltag. Ist dieser ein
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann erst am nächsten Werk
tage Zahlung gefordert werden. Spätestens am 2. Werktage nach Fällig
keit muß der Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden.
Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte
ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. Die Einlieferung
in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich (Art. 38).
Teilzahlungen darf der Vorzeiger nicht zurückweisen. Die Aus
händigung des Wechsels erfolgt selbstverständlich erst dann, wenn die ganze
Summe gezahlt' ist.
Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschulducr eine Quittung.
Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf
dem Wechsel abschreibt:
Auf umstehenden Wechsel
RM ....
als Teilzahlung erhalten.
sOrt, Datum und Name des Empfängers.)
Auf die Vorderseite des Wechsels srechts oben) wird der Deutlichkeit
halber meist noch der Restbetrag geschrieben (Bleibt Rest NMi...).
Der Wechsel strebt, im Gegensatz zum Scheck, nach Umlauf, trägt daher
oft eine stattliche Zahl von Giros. Jeder Wechselschuldner hat naturgemäß
ein großes Interesse daran, zu erfahren, ob der Wechsel notgelitten hat,
und der Rückgriffsschuldner möchte möglichst rasch darüber unter
richtet sein, wo sich der Wechsel befindet, damit er sich ihn gegen Entrichtung
der Rückgriffssumme aushändigen lassen kann. Aus diesen Erwägungen
heraus sind die Vorschriften über die B e n a ch r i ch t i g u n g der Beteilig
ten, daß der Wechsel notgelitten hat, erweitert worden. Da schon bei Ver
weigerung der Annahme Rückgriff auf Zahlung erfolgen kann, ist Benach
richtigung der Vormänner auch für diesen Fall vorgesehen.