Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

79 
f) Zahlung, Rückgriff, Protest, Wechselklage, Ehren- 
eintritt, Verjährung 
Nur gegen Aushändigung des quittiertein Wech 
sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und 
zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende, 
bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer 
ausweisen kann. 
Z a h l u n g s t a g des Wechsels ist der Verfalltag. Ist dieser ein 
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann erst am nächsten Werk 
tage Zahlung gefordert werden. Spätestens am 2. Werktage nach Fällig 
keit muß der Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden. 
Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte 
ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. Die Einlieferung 
in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich (Art. 38). 
Teilzahlungen darf der Vorzeiger nicht zurückweisen. Die Aus 
händigung des Wechsels erfolgt selbstverständlich erst dann, wenn die ganze 
Summe gezahlt' ist. 
Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschulducr eine Quittung. 
Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf 
dem Wechsel abschreibt: 
Auf umstehenden Wechsel 
RM .... 
als Teilzahlung erhalten. 
sOrt, Datum und Name des Empfängers.) 
Auf die Vorderseite des Wechsels srechts oben) wird der Deutlichkeit 
halber meist noch der Restbetrag geschrieben (Bleibt Rest NMi...). 
Der Wechsel strebt, im Gegensatz zum Scheck, nach Umlauf, trägt daher 
oft eine stattliche Zahl von Giros. Jeder Wechselschuldner hat naturgemäß 
ein großes Interesse daran, zu erfahren, ob der Wechsel notgelitten hat, 
und der Rückgriffsschuldner möchte möglichst rasch darüber unter 
richtet sein, wo sich der Wechsel befindet, damit er sich ihn gegen Entrichtung 
der Rückgriffssumme aushändigen lassen kann. Aus diesen Erwägungen 
heraus sind die Vorschriften über die B e n a ch r i ch t i g u n g der Beteilig 
ten, daß der Wechsel notgelitten hat, erweitert worden. Da schon bei Ver 
weigerung der Annahme Rückgriff auf Zahlung erfolgen kann, ist Benach 
richtigung der Vormänner auch für diesen Fall vorgesehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.