Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

102 
Die colonial banks (Kolonialbankcn), die zum Teil mit Unterstützung 
der Regierung errichtet sind und mannigfache Vorrechte genießen, haben 
ihren Hauptsitz in London oder einer der englischen Kolonien, Filialen 
in einer oder in mehreren der englischen Kolonien, bzw. in London. Sie ver- 
Mitteln den Zahlungs- und Kreditverkehr mit den Kolonien. Die foreign 
banks suchen ihren Wirkungskreis in den nicht englischen Uberseeländern, 
zum Teil auch im nahen Osten. Zu den foreign banks gehören auch die 
ausländischen Banken, die in England Niederlassungen haben. Man grup 
piert sie in: europäische, nordamerikanische, südamerikanische und asiatische 
Banken. 
Als „bankor" werde» »ach englischem Sprachgebrauch die Firmen 
bezeichnet, die „vorwiegend fremde, ihnen von einer größeren oder kleineren 
Zahl von Kunden ans kürzere oder längere Frist anvertraute Gelder in 
ihrem Geschäft verwenden" (Edgar Jaffö). 
Was die innere Verwaltung der englischen Banken anbelangt, 
so ist zu bemerken, daß die Leitung der Bank in den Händen des board of 
directors (cm der Spitze: der chairman und der deputy chairman) liegt. 
Er entspricht ctlva dem deutschen Anssichtsrat, tritt aber weit öfter als dieser, 
in der Regel wöchentlich einmal, zusammen. Die Exekutive bilden die 
managing directors, die bei einigen Instituten auch general managers 
(chief general manager, joint general managers) heißen. Weitere Mit 
glieder der Bankleitung sind: der general Managers' assistant, der chief 
accountant (Hauptbuchhalter), der cashier (Kassendispouent), der finance 
manager usw. 
Während bei den deutschen Aktienbanken das Kapital in der Regel 
voll eingezahlt ist, wird bei den e n g l i s ch e n Banken unterschieden: 
authorized Capital (bewilligtes Kapital), 
subscrihcd Capital (gezeichnetes Kapital), 
paid-up Capital (einbezahltes Kapital). 
Vom Standpunkt des A k t i o n ä r s betrachtet setzt sich der Stammanteil 
zusammen aus: 
paid-up Capital (einbezahltes Kapital), 
uncallcd Capital (noch nicht eingefordertes Kapital), 
reserve liability (Nachschußpflicht).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.